http://echa.europa.eu/de/regulations/clp/labelling
Kennzeichnung
Lieferanten müssen einen Stoff bzw. ein Gemisch in einer Verpackung vor dem Inverkehrbringen nach Maßgabe der CLP-Verordnung kennzeichnen, wenn
- ein Stoff als gefährlich eingestuft wurde oder
- ein Gemisch einen oder mehrere als gefährlich eingestufte Stoffe über einem bestimmten Schwellenwert enthält.
In der CLP-Verordnung werden der Inhalt eines Kennzeichnungsetiketts und die Anordnung der verschiedenen Kennzeichnungselemente festgelegt. Das Kennzeichnungsetikett enthält folgende Angaben:
- Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten
- Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in den Verpackungen, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (sofern diese Menge nicht auf der Verpackung anderweitig angegeben ist)
- Produktidentifikatoren
- Wo zutreffen Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahrenhinweise, Sicherheitshinweise und ergänzende Informationen, die nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind.
Ausnahmen bei kleinen Packungen
Die CLP-Verordnung sieht bestimmte Ausnahmen für Stoffe und Gemische in kleinen Verpackungen (normalerweise weniger als 125 ml) bzw. in Verpackungen, die schwer zu kennzeichnen sind, vor. Aufgrund dieser Ausnahmen muss der Lieferant die Gefahrenhinweise und/oder die Sicherheitshinweise oder Piktogramme, die normalerweise aufgrund der CLP-Verordnung erforderlich sind, nicht auf dem Kennzeichnungsetikett anbringen.
Kindergesicherte Verschlüsse und tastbare Gefahrenhinweise
Wenn Stoffe oder Gemische an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, sind die Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen und/oder tastbaren Gefahrenhinweisen zu versehen, falls diese Stoffe oder Gemische mit bestimmten Gefahren verbunden sind oder die Verpackung Methanol oder Dichlormethan enthält. Ein Überblick über die verschiedenen Gefahren, aufgrund derer diese Verpflichtung zur Geltung gelangt, ist dieser Tabelle zu entnehmen.
Außenverpackung
In der Regel ist die Kennzeichnung oder Markierung nach dem Verkehrsrecht ausreichend, wenn die Außenverpackung eines gefährlichen Stoffes sowohl den Bestimmungen des Verkehrsrechts als auch der CLP-Verordnung unterliegt. Die CLP-Kennzeichnung muss nicht angebracht werden.
Ebenso gilt, dass dann, wenn sich ein nach CLP erforderliches Gefahrenpiktogramm auf dieselbe Gefahr wie in den Bestimmungen für den Gefahrguttransport bezieht, das CLP-Piktogramm auf der Außenverpackung nicht erscheinen muss.
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