Sunday, 10 May 2015

No. 6078 Einstufung von Chemikalien, Bioziden

http://echa.europa.eu/de/regulations/clp/classification

Einstufung


In den meisten Fällen müssen die Lieferanten über die Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches entscheiden. Dies wird als eigenverantwortliche bzw. Selbsteinstufung bezeichnet.
Normalerweise sind bei der Selbsteinstufung eines Stoffes oder eines Gemisches vier grundlegende Schritte zu beachten:
  • Erhebung der vorliegenden Daten
  • Bewertung der Angemessenheit und Zuverlässigkeit der Daten
  • Überprüfung der Daten anhand der Einstufungskriterien
  • Entscheidung über die Einstufung
Die Einstufungen aus den früheren Richtlinien wurden in CLP-Einstufungen umgewandelt. Lieferanten können diese umgewandelten Einstufungen verwenden, wenn beide der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Ein Stoff wurde vor dem 1. Dezember 2010 nach Maßgabe der Gefahrstoffrichtlinie eingestuft, bzw. ein Gemisch wird vor dem 1. Juni 2015 nach Maßgabe der Richtlinie über gefährliche Zubereitungen eingestuft.
  • Für den Stoff bzw. das Gemisch liegen für die betreffende Gefahrenklasse keine weiteren Daten vor.
Falls es nach den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich ist, müssen Hersteller und Importeure außerdem Stoffe einstufen, die nicht in Verkehr gebracht werden, etwa standortinterne isolierte Zwischenprodukte, transportierte Zwischenprodukte oder Stoffe für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung (PPORD).

Überprüfung von Einstufungen

Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender müssen mit neuen wissenschaftlichen oder technischen Entwicklungen Schritt halten und beurteilen, ob die Einstufung des von ihnen in Verkehr gebrachten Stoffes bzw. Gemisches neu bewertet werden soll.

Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung

In manchen Fällen ergeht die Entscheidung über die Einstufung einer Chemikalie auf Ebene der Gemeinschaft. Für die Lieferanten des betreffenden Stoffes bzw. Gemisches ist es obligatorisch, diese harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung anzuwenden.
Dieses Verfahren betrifft die gefährlichsten Stoffe. Dabei handelt es sich normalerweise um karzinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe oder um Inhalationsallergene.
Mit der Harmonisierung der Einstufungen sollen die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschützt und zugleich Wettbewerbsfähigkeit und Innovation gefördert werden.
Alle zuvor bereits harmonisierten Stoffeinstufungen im Rahmen der früheren Rechtsvorschriften (Gefahrstoffrichtlinie) wurden in harmonisierte CLP-Einstufungen übersetzt.
Mitgliedstaaten, Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender können eine Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes beantragen. Vorschläge dürfen jedoch nur für Stoffe, nicht für Gemische unterbreitet werden.

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