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VERORDNUNGEN
VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 22. Mai 2012
über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN
UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
(1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Biozidprodukte sind notwendig zur Bekämpfung von für
die Gesundheit von Mensch oder Tier schädlichen Organismen
und zur Bekämpfung von Organismen, die natürliche
oder gefertigte Materialien schädigen. Von Biozidprodukten
kann allerdings aufgrund ihrer inhärenten
Eigenschaften und der hiermit in Verbindung stehenden
Formen der Verwendung ein Risiko für Mensch, Tier und
Umwelt ausgehen.
(2) Biozidprodukte sollten nur auf dem Markt bereitgestellt
oder verwendet werden dürfen, wenn sie gemäß dieser
Verordnung zugelassen wurden. Behandelte Waren sollten
nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn alle
Wirkstoffe, die in den Biozidprodukten enthalten sind,
mit denen die behandelten Waren behandelt wurden
oder die die behandelten Waren beinhalten, gemäß dieser
Verordnung genehmigt wurden.
(3) Z
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