KMU-Gebühren gemäß Biozidprodukte-Verordnung
Durchführungsverordnung für Gebühren gemäß Nr. 564/2013
***************
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 564/2013 DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2013
über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Abgaben gemäß
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
(Text von Bedeutung für den EWR)
*******************
Kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union können laut der Verordnung über Biozidprodukte je nach Unternehmensgröße Gebührenermäßigungen in Anspruch nehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu müssen die Unternehmen vor der eigentlichen Antragstellung Unterlagen einreichen, die ihren Anspruch auf eine solche Ermäßigung nachweisen. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie die Unterlagen für die KMU-Überprüfung einzureichen sind, wird nachstehend ausführlicher beschrieben.
Bevor Sie eine KMU-Überprüfung beantragen, informieren Sie sich bitte über die entsprechende EU-Definition. Als Grundlage für die Ermittlung, ob ein Unternehmen ein Kleinst-, Klein- oder mittleres Unternehmen ist, ist einzig die Empfehlung der Kommission 2003/361/EG heranzuziehen.
No comments:
Post a Comment