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EU-Verordnung zur systematischen Prüfung alter Biozid-Wirkstoffe (Nr. 1062/2014)
Die EU-Biozid-Produkte-Richtlinie enthielt genaue Regelungen, unter welchen Voraussetzungen „alte Biozid-Wirkstoffe“ (Verwendung vor 14.5.2000) während einer Übergangszeit weiter verwendet werden können. Die Details dazu waren in der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 („zweite Review-Verordnung“) enthalten.
Die aktuelle Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 enthält Details für das Verfahren zur Bewertung von alten Wirkstoffen im Hinblick auf eine eventuelle Genehmigung nach der Verordnung Nr. 528/2012. Sie betrifft Unternehmen, die alte Wirkstoffe für Biozidprodukte herstellen oder auf dem Markt bereitstellen sowie Unternehmen, die solche Wirkstoffe zur Formulierung fertiger Biozid-Produkte verwenden.
Geregelt sind in diesem Zusammenhang insbesondere:
- Die Antragstellung auf Genehmigung bzw. auf Aufnahme in den Anhang I der EU-Biozidprodukte-Verordnung
- Das Verfahren zur Bewertung von Anträgen
- Die Möglichkeit zum Ein- bzw. Ausstieg von Teilnehmern bei laufenden Verfahren
- Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung zusätzlicher Stoff-/Produktart-Kombinationen in das Prüfprogramm.
Die Einbeziehung weiterer Stoffe in das Prüfprogramm ist insbesondere in solchen Fällen möglich, in denen Wirkstoffe durch den geänderten Anwendungsbereich der EU-Biozidprodukte-Verordnung Nr. 528/2012 neu unter die Genehmigungspflicht für Biozid-Wirkstoffe fallen.
Wesentlicher Inhalt der Verordnung ist auch eine Liste von alten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen, deren Genehmigung derzeit nicht weiter betrieben wird. Darunter fallen auch einzelne Nanomaterialien, für die nach den Vorschriften der EU-Biozidprodukte-Verordnung eine gesonderte Genehmigung erforderlich ist. Unternehmen, die doch an der Genehmigung dieser Wirkstoffe interessiert sind, können in das Genehmigungsverfahren bis spätestens 30. Oktober 2015 einsteigen.
Die neue Verordnung über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung von Biozid-Wirkstoffen tritt am 30. Oktober 2014 in Kraft. Damit wird die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgehoben. Mitgliedsstaaten können insbesondere für neu unter die EU-Biozidprodukte-Verordnung fallende Wirkstoffe das derzeit bestehende System weiter anwenden. Biozidprodukte mit solchen Wirkstoffen dürfen dann in diesem Mitgliedstaat bis spätestens 30. Oktober 2016 auf den Markt gebracht werden. Lagerbestände dürfen bis spätestens 30. April 2017 weiter verwendet werden.
Ferner können Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten nach Beschluss über eine Nichtgenehmigung eines alten Wirkstoffes eine Ausnahme für wesentliche Verwendungszwecke beantragen.
5.11.2014 Service Center | Umwelt & Energie
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