Tuesday, 31 March 2015

No.6062-KMU-Gebühren gemäß Biozidprodukt-Verordnung-DurchführungsverordnungNr.564(2013)

http://echa.europa.eu/de/support/small-and-medium-sized-enterprises-smes/sme-fees-under-bpr

KMU-Gebühren gemäß Biozidprodukte-Verordnung


Durchführungsverordnung für Gebühren gemäß Nr. 564/2013

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 564/2013 DER KOMMISSION vom 18. Juni 2013 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Abgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Text von Bedeutung für den EWR)
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Kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union können laut der Verordnung über Biozidprodukte je nach Unternehmensgröße Gebührenermäßigungen in Anspruch nehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu müssen die Unternehmen vor der eigentlichen Antragstellung Unterlagen einreichen, die ihren Anspruch auf eine solche Ermäßigung nachweisen. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie die Unterlagen für die KMU-Überprüfung einzureichen sind, wird nachstehend ausführlicher beschrieben.
Bevor Sie eine KMU-Überprüfung beantragen, informieren Sie sich bitte über die entsprechende EU-Definition. Als Grundlage für die Ermittlung, ob ein Unternehmen ein Kleinst-, Klein- oder mittleres Unternehmen ist, ist einzig die Empfehlung der Kommission 2003/361/EG heranzuziehen.
Anerkennung des Status als KMU
Stoffe und Produkte, bei denen ermäßigte Gebühren infrage kommen
Auswahl des richtigen Unternehmens
Bestimmung der Unternehmenskategorie
Schriftliche Nachweise
Einreichung eines Antrags auf Anerkennung des KMU-Status und Bereitstellung der stützenden Unterlagen
Größenbeschränkungen für schriftliche Nachweise
Kommunikation und Gültigkeit eines KMU-Status
Gebührenermäßigungen

Monday, 30 March 2015

No. 6061-Questions and Answers Biocidal Products Regulation

http://echa.europa.eu/qa-display/-/qadisplay/5s1R/view/biocidalproductsre
gulation/activesubstancesuppliers


Questions and Answers


Biocidal Products Regulation

Active substance suppliers

Biocidal Products Regulation
Active substance suppliers
Version: 1.1
Latest update: 04/07/2014

Given the Agency's work required to analyse submissions for inclusion in the list of relevant substances and suppliers referred to in Article 95 of the BPR, it is appropriate to levy a fee for these types of submissions. The applicable fees are laid down in the Commission Implementing Regulation (EU) No. 564/2013 of 18 June 2013 on the fees and charges payable to ECHA pursuant to Regulation (EU) No 528/2012.
The amount of work required for such a submission will vary significantly depending on whether the person submits a letter of access or a new dossier, since, in the latter case, ECHA will have to check that the dossier complies with Annex II to the BPR or, where appropriate, Annex IIA or IVA to Directive 98/8/EC and, where relevant, Annex IIIA to that Directive.
Annex III of the aforementioned Commission Implementing Regulation (EU) No 564/2013 sets the applicable fees depending on the type of the submission under Article 95 of the BPR:
  • 2 000 EUR per submission of a letter of access to a dossier already found complete by the Agency or an evaluating competent authority;
  • 20 000 EUR per submission of a letter of access to part of a dossier already found complete by the Agency or an evaluating competent authority, together with complementary data;
  • 40 000 EUR per submission of a new dossier.

Sunday, 29 March 2015

Nr. 6060-VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2012-Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten


http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32012R0528&from=DE


VERORDNUNGEN
 VERORDNUNG (EU) Nr. 528/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 

(Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

 (1), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Biozidprodukte sind notwendig zur Bekämpfung von für die Gesundheit von Mensch oder Tier schädlichen Organismen und zur Bekämpfung von Organismen, die natürliche oder gefertigte Materialien schädigen. Von Biozidprodukten kann allerdings aufgrund ihrer inhärenten Eigenschaften und der hiermit in Verbindung stehenden Formen der Verwendung ein Risiko für Mensch, Tier und Umwelt ausgehen. (2) Biozidprodukte sollten nur auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden dürfen, wenn sie gemäß dieser Verordnung zugelassen wurden. Behandelte Waren sollten nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn alle Wirkstoffe, die in den Biozidprodukten enthalten sind, mit denen die behandelten Waren behandelt wurden oder die die behandelten Waren beinhalten, gemäß dieser Verordnung genehmigt wurden. (3) Z





Saturday, 28 March 2015

No.6059-Biozid-Meldeverordnung


http://www.baua.de/de/Chemikaliengesetz-Biozidverfahren/Biozide/Produkt/Meldeverordnung.html


Biozid-Meldeverordnung

So lange Biozidprodukte mit Altwirkstoffen die Übergangsregelungen in Anspruch nehmen können, müssen sie nicht zugelassen werden. Es ist jedoch eine Meldung des Biozidproduktes bei der Zulassungsstelle notwendig.
Gemäß der Biozid-Meldeverordnung erhalten die gemeldeten Produkte eine Registriernummer. Die Registriernummer besteht aus einem Buchstaben (N-) und einer fünfstelligen Nummer. Das Produkt muss nun mit dieser Nummer versehen werden.
Die Meldung von Biozidprodukten ist kostenlos und beinhaltet unter anderem die Angabe des Handelsnamens des Biozidprodukts sowie Namen, CAS- und EC-Nummer des Biozid-Wirkstoffes. Sie erfolgt pro Handelsname und Produktart. Das bedeutet: Wird ein Biozidprodukt unter verschiedenen Handelsnamen auf den Markt gebracht, sind mehrere Meldungen erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn unter einem Handelsnamen ein Biozidprodukt für verschiedene Produktarten angeboten wird. In diesem Fall können einem Biozidprodukt mehrere Registriernummern zugeteilt werden.
Die Meldung muss vor dem ersten Inverkehrbringen des Produktes erfolgen. Für die Meldung steht ein Online-Meldeformular kostenlos zur Verfügung. Die gemeldeten Biozidprodukte sind in einem öffentlich zugänglichem Verzeichnis aufgelistet. Den Behörden steht dabei noch ein geschützter Bereich zur Verfügung, der weitere Informationen zu den Meldungen beinhaltet.
Für Biozidprodukte mit nicht notifizierten Wirkstoffen können die Übergangsregelungen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Eine Meldung dieser Biozidprodukte ist daher nicht möglich.
Informationen zu weiteren Verpflichtungen, die im Rahmen der Übergangsregelungen gelten, finden Sie auf der Seite des REACH-CLP-Biozid Helpdesk.
Gemeldete Biozid-Produkte mit dem Wirkstoff "Formaldehyd" in Produktart 20 des Anhangs V der Richtlinie 98/8/EG
Mit der neuen Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurde die bisherige Produktart 20 (Schutzmittel für Lebens- und Futtermittel) der Richtlinie 98/8/EG gestrichen. Die frühere Produktart 23 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere ) ist nun die Produktart 20.
Bitte beachten Sie für unter der Richtlinie 98/8/EG gemeldete Biozid-Produkte mit dem Wirkstoff Formaldehyd in der alten Produktart 20 den Beschluss der Kommission 2013/204/EU vom 25.04.2013.
Eine Übersicht der entsprechenden Biozid-Produkte steht Ihnen nachfolgend zur Verfügung:

https://www.biozid-meldeverordnung.de/


Willkommen bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Bundesstelle für Chemikalien) zur elektronischen Erfassung Ihrer Biozidprodukte (eBIOMELD) nach der Verordnung über die Meldung von Biozidprodukten nach dem Chemikaliengesetz (ChemBiozidMeldeV). 

Willkommen bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Bundesstelle für Chemikalien) zur elektronischen Erfassung Ihrer Biozidprodukte (eBIOMELD) nach der Verordnung über die Meldung von Biozidprodukten nach dem Chemikaliengesetz (ChemBiozidMeldeV).

Die Meldung von Biozidprodukten erfolgt vor dem erstmaligen Inverkehrbringen. Für die Meldung ist ausschließlich ein elektronisches Meldeformular vorgesehen. Darin identifizieren Sie sich zunächst durch Angabe Ihrer persönlichen Daten. Im Zuge dieser Identifizierung erhalten Sie dann per E-Mail Ihre persönlichen Zugangsdaten. Über diesen Zugang ist es Ihnen dann möglich, die Daten für Ihr/e Biozidprodukt/e einzugeben.

Sie können mit einem Meldeformular nur ein Biozidprodukt pro Produktart melden. Eine Beschreibung der 22 Produktarten finden Sie im Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Sollte Ihr Produkt für mehr als eine Produktart vorgesehen sein, müssen Sie für jede Produktart ein eigenes Meldeformular ausfüllen und damit eine eigene Registrierungsnummer beantragen. Alle zugewiesenen Registrierungsnummern zu einem Biozidprodukt müssen auf dem Etikett aufgelistet sein.

Wenn Sie alle Daten erfolgreich eingegeben haben, können Sie Ihre Registrierungsnummer direkt am Bildschirm einsehen und erhalten eine E-Mail, in der die Registriernummer bestätigt wird.

Das Datum der maximalen Verkehrsfähigkeit Ihres Biozidprodukts (bzw. das Datum, bis zu dem im Falle einer Entscheidung zur Genehmigung ein Zulassungsantrag gestellt sein muss damit Ihr Biozidprodukt kontinuierlich verkehrsfähig ist) wird Ihnen auf dem Datenblatt mitgeteilt. Generell ist die Verkehrfähigkeit von Biozidprodukten abhängig von der Entscheidung zur Genehmigung - bzw. Nichtgenehmigung - der enthaltenen Wirkstoffe für die jeweilige Produktart.
Unter der Voraussetzung, dass alle Wirkstoffe für die jeweiligen Produktarten im Rahmen der Übergangsregelungen weiterhin verkehrsfähig sind, wird Ihnen für das gemeldete Produkt eine mit "N" beginnende Registrierungsnummer zugeteilt. Ist bereits eine Entscheidung zur Nichtgenehmigung getroffen worden und liegt das sogenannte "phase-out-Datum" in der Vergangenheit erhalten Sie keine Registrierungsnummer mehr. Liegt das "phase-out-Datum" in der Zukunft wird Ihrem Produkt noch eine Registrierungsnummer zugewiesen.

Die Unionsliste der genehmigten Wirkstoffe finden Sie unter folgendem Link:
http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Biozid-Verordnung/Wirkstoffe/Genehmigte-Wirkstoffe/Genehmigte-Wirkstoffe.html

Eine Liste über die Entscheidung zur Nichtgenehmigung und der damit einhergehenden Frist zum Vermarktungsverbot der jeweiligen Biozidprodukte, die diesen Wirkstoff enthalten, finden Sie unter folgendem Link:
http://ec.europa.eu/environment/chemicals/biocides/active-substances/non_inclusion_en.htm

Weitere hilfreiche Rechtstexte entnehmen Sie bitte unserer Internetseite www.zulassungsstelle-biozide.de oder der Internetseite des REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesbehörden www.reach-clp-biozid-helpdesk.de.

Hinweis:
Falls Sie ein Produkt falsch eingegeben haben und die vergebene Registrierungsnummer wieder löschen möchten, senden Sie bitte eine E-Mail unter Angabe der zu löschenden Nummer, des Handelsnamens und des Meldedatums sowie Angaben zum Inverkehrbringer/Hersteller/Importeur an folgende Email Adresse: chembiozidmeldev@baua.bund.de

Unabhängig davon können Sie Ihr Produkt jederzeit wieder neu registrieren.






No. 6058-VERORDNUNG (EU) Nr. 1062/2014


http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:JOL_2014_294_R_0001&from=EN


VERORDNUNGEN DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1062/2014 DER KOMMISSION vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) 


In Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission ( 2 ) enthält die Durchführungsbestimmungen für das gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) begonnene Prüfprogramm für alte biozide Wirkstoffe (das „Prüfprogramm“). Diese Richtlinie wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgehoben und durch sie ersetzt, weshalb die Durchführungsbestimmungen für die Fortsetzung des Prüfprogramms an die Bestimmungen dieser Verordnung angepasst werden sollten. (2) Es ist es wichtig, diejenigen Kombinationen von Wirkstoff und Produktart zu bestimmen, die nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Artikels 89 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und vorbehaltlich der nationalen Vorschriften auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen. Dies sollte bei den im Rahmen des Prüfprogramms bewerteten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart der Fall sein. (3) Wenn für ein Produkt die Ausnahme für Lebens- und Futtermittel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 gewährt wurde, es aber nicht unter die Ausnahme für Lebens- und Futtermittel gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fällt, so sollten die darin enthaltenen Wirkstoffe im Rahmen des Prüfprogramms für die betreffende Produktart bewertet werden. Vorbehaltlich einzelstaatlicher Vorschriften sollte das Produkt bis zum Abschluss dieser Bewertung auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen. Durch eine Regelung der vorherigen Erklärung sollte festgelegt werden, welchen Produkten diese Bestimmung zugutekommt. Gleiches sollte gelten, wenn die Nichtnotifizierung einer Kombination von Wirkstoffund Produktart auf die neue Begriffsbestimmung von Produktarten in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegen­ über derjenigen in Richtlinie 98/8/EG zurückzuführen ist oder wenn sie auf der Grundlage eines gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erlassenen Beschlusses der Kommission, auf der Grundlage der Rechtsprechung wie der Rechtssache C-420/10 ( 1 ) oder von verbindlichen Leitlinien der Kommission oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die später geändert werden, gerechtfertigt is



No.6057-in situ hergestellte Biozide


http://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/Biozide/In-situ-Produkte/In-situ-Produkte.html#doc4153142bodyText2

in situ hergestellte Biozide


Bei der Herstellung von bioziden Wirkstoffen unmittelbar vor Ort (in situ) war gemäß der alten Biozidrichtlinie (Richtlinie 98/8/EG) die ausschließliche Herstellung von Biozidwirkstoffen vor Ort ohne die biozide Vermarktung von Ausgangsstoffen (Vorläufersubstanzen) nicht erfasst.
Mit der neuen Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) wird einerseits die Definition des Begriffes „Biozidprodukt“ erweitert, andererseits wird ausdrücklich klargestellt, dass auch die ausschließliche Verwendung von Biozidprodukten erfasst ist (Artikel 1 Absatz 2 d)). Verwendung wird dabei als „alle mit einem Biozidprodukt durchgeführten Maßnahmen, einschließlich Lagerung, Handhabung, Mischung und Anwendung, außer Maßnahmen, die zur Ausfuhr des Biozidprodukts oder der behandelten Ware aus der Union stattfinden“ (Artikel 3 Absatz 1 k)) definiert.
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 a) der neuen Biozidverordnung sind Biozidprodukte wie folgt definiert:
„-jeglicher Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen;
- jeglicher Stoff oder jegliches Gemisch, der/das aus Stoffen oder Gemischen erzeugt wird, die selbst nicht unter den ersten Gedankenstrich fallen und der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.“
Damit fällt nun jedes vor Ort hergestellte Biozid, auch das aus Luft/Wasser generierte Ozon, unter die Biozidverordnung und darf nur verwendet werden, wenn das entsprechende System aus Wirkstoff und Vorläufersubstanz auf europäischer Ebene genehmigt und das entsprechende Biozidprodukt zugelassen worden ist.
In der Regel sind die Inverkehrbringer von diesen Pflichten betroffen. Einzig wird auf europäischer Ebene die Vorgehensweise für das in situ generierte Ozon diskutiert, da in diesem Falle rechtlich der Verwender verpflichtet wäre.  

Biozidprodukte, die nicht von der alten Biozidrichtlinie erfasst waren

Hierbei handelt es sich um Biozidprodukte, bei denen keine Vorläufersubstanz in Verkehr gebracht wird (z. B. Ozon, welches vor Ort mittels eines Ozongenerators aus Wasser oder Luft hergestellt wird) oder um Biozidprodukte, bei denen die Vorläufersubstanzen ohne bioziden Zweck vermarktet werden (z. B. Aktives Chlor, welches vor Ort durch Elektrolyse von Regeneriersalz hergestellt wird).
Für die Zulassung dieser Biozidprodukte regelt Artikel 93 der neuen Biozidverordnung die Übergangsmaßnahmen. Demnach dürfen Biozidprodukte, die nicht von der alten Biozidrichtlinie erfasst waren und die aus Wirkstoffen bestehen, diese enthalten oder erzeugen, die bereits am 01. September 2013 vermarktet oder in Biozidprodukten verwendet wurden
  • bis zur (Nicht-)Genehmigung des Wirkstoffs, sofern bis zum 01. September 2016 ein Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs für die entsprechende Produktart gestellt wird,
  • bis zum 01. September 2017, sofern kein Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs für die entsprechende Produktart gestellt wird,
ohne Zulassung verwendet werden.
Wird nach der Entscheidung zur Genehmigung des Wirkstoffs fristgerecht ein Antrag auf Zulassung des Biozidprodukts gestellt, dürfen die Produkte weiter bereitgestellt und verwendet werden, bis die Zulassung erteilt wird. Sollte die Zulassung abgelehnt werden, so darf das Biozidprodukt 180 Tage nach der betreffenden Entscheidung nicht mehr vermarktet und 365 Tage nach der Entscheidung nicht mehr verwendet werden.
Sollte kein Antrag auf Zulassung des Biozidprodukts gestellt worden sein, so dürfen die Biozidprodukte 180 Tage nach dem Zeitpunkt der Genehmigung nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden und 365 Tage nach der Entscheidung nicht mehr verwendet werden.
Das Bild stellt die Übergangsregelungen nach Artikel 93 der Biozidverordnung dar.
Abb.: Übergangsregelungen nach Artikel 93.Biozidprodukte (BP), die nicht von der alten Biozidrichtlinie erfasst waren und die aus Wirkstoffen bestehen, diese enthalten oder erzeugen, die bereits am 01. Sept. 2013 vermarktet oder in Biozidprodukten verwendet wurden, dürfen bis zur Genehmigung des Wirkstoffs für die betreffende Produktart ohne Zulassung verwendet werden, wenn bis zum 01. September 2016 ein Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs gestellt wird (a). Wird bis zum Zeitpunkt der Genehmigung des Wirkstoffs für die betreffende Produktart ein Antrag auf Zulassung des Biozidprodukts gestellt, darf das Produkt für die Dauer des Zulassungsverfahrens weiter vermarktet und verwendet werden (b). Wird kein Antrag auf Genehmigung für die betreffende Produktart bis zum 01. September 2016 gestellt, dürfen die entsprechenden Biozidprodukte bis zum 01. September 2017 vermarktet und verwendet werden (c).

Biozidprodukte, die bereits von der alten Biozidrichtlinie erfasst waren

Hierbei handelt es sich um Biozidprodukte, bei denen die Vorläufersubstanzen zur in situ Herstellung eines Biozidwirkstoffs in Verkehr gebracht werden (z.B. Natriumchlorit und Salzsäure zur Herstellung von Chlordioxid).
Diese Biozidprodukte können die Übergangsregelung nach Artikel 93 nicht in Anspruch nehmen, da sie bereits unter die alte Biozidrichtlinie fielen. Das bedeutet, dass diese Biozidprodukte nur vermarktet bzw. verwendet werden dürfen, wenn sie zugelassen oder derzeit im Rahmen derÜbergangsregelungen für Altwirkstoffe zulassungsfrei verkehrsfähig sind.
Die Kommission hat im Frühjahr 2014 eine Abfrage zu vermarkteten und verwendeten in situ Systemen durchgeführt. Es wurde überprüft, welche dieser in situ Systeme bereits im Rahmen des Altwirkstoffverfahrens bewertet werden und welche nicht. Eine entsprechende Liste findet sich in Annex I des Leitliniendokument CA-March15-Doc.5.1.
Sofern ein in situ System (also die Kombination aus Wirkstoff und Vorläufersubstanz) bereits im Rahmen des Altwirkstoffverfahrens bewertet wird (siehe Spalte „Current precursor(s)/active substance combinations“ des Annex I des Dokuments CA-March15-Doc.5.1), können die entsprechenden Biozidprodukte von den Übergangsregelungen für Altwirkstoffe profitieren und dürfen derzeit zulassungsfrei verwendet und vermarktet werden.
In situ Systeme, die derzeit nicht im Rahmen des Altwirkstoffverfahrens bewertet werden, sind in der Spalte „Additional precursor(s)/active substance combinations“ des Annex I des Dokuments CA-March15-Doc.5.1 gelistet. Dies sind Wirkstoff-Vorläufer-Kombinationen bei denen derzeit entweder nur der Wirkstoff oder nur eine Vorläufersubstanz bewertet wird. Für diese Systeme muss die Kombination aus Wirkstoff und jeder Vorläufersubstanz nachnotifiziert werden. Sofern diese Wirkstoff-Vorläufer-Kombinationen fristgerecht nachnotifiziert werden, können die entsprechenden Biozidprodukte ebenfalls von den Übergangsregelungen für Altwirkstoffe profitieren und dürften damit zulassungsfrei verwendet und vermarktet werden.
Die Nachnotifizierung von Wirkstoffen und die entsprechenden Fristen werden in der neuen Review-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1062/2014) in Artikel 13, 14 und 17 geregelt.
Bitte beachten Sie:
Alle Biozidprodukte, die im Rahmen der Übergangsregelung für Altwirkstoffe verkehrsfähig sind, müssen gemäß der Biozid-Meldeverordnung vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Bundesstelle für Chemikalien gemeldet werden. Weitere Regelungen, die beachtet werden müssen, finden Sie unter was ist zu tun.
Gemäß Artikel 95 der Biozidverordnung darf ab dem 01. September 2015 ein Biozidprodukt, das aus einem in der von der Agentur veröffentlichen Liste („Artikel 95-Liste“) aufgeführten Stoff besteht, diesen enthält oder erzeugt, nur dann vermarktet werden, wenn der Stofflieferant oder der Produktlieferant in der Liste für die entsprechende Produktart aufgeführt ist.
Dies gilt also auch für Biozidprodukte, die als Vorläufersubstanz zur in situ Herstellung eines Biozidwirkstoffs vermarktet werden. Demnach muss entweder der Hersteller oder der Inverkehrbringer der Vorläufersubstanz (also des Biozidprodukts) für den „Biozidwirkstoff auf der Artikel 95-Liste für die entsprechende Produktart gelistet sein.
Teilnehmer am Reviewprogramm werden automatisch in die Artikel 95-Liste aufgenommen; andere Firmen müssen bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ein Dossier oder aber eine Zugangsbescheinigung für ein Dossier einreichen um in die Artikel 95-Liste aufgenommen zu werden.

No. 6056-EU-Verordnung zur systematischen Prüfung alter Biozid-Wirkstoffe (Nr. 1062/2014)

https://www.wko.at/Content.Node/Service/Umwelt-und-Energie/ooe/EU-Verordnung-zur-systematischen-Pruefung-alter-Biozid-Wirk.html

https://www.wko.at/Content.Node/Service/Umwelt-und-Energie/ooe/EU-Verordnung-zur-systematischen-Pruefung-alter-Biozid-Wirk.html

EU-Verordnung zur systematischen Prüfung alter Biozid-Wirkstoffe (Nr. 1062/2014)

Die EU-Biozid-Produkte-Richtlinie enthielt genaue Regelungen, unter welchen Voraussetzungen „alte Biozid-Wirkstoffe“ (Verwendung vor 14.5.2000) während einer Übergangszeit weiter verwendet werden können. Die Details dazu waren in der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 („zweite Review-Verordnung“) enthalten.
Die aktuelle Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 enthält Details für das Verfahren zur Bewertung von alten Wirkstoffen im Hinblick auf eine eventuelle Genehmigung nach der Verordnung Nr. 528/2012. Sie betrifft Unternehmen, die alte Wirkstoffe für Biozidprodukte herstellen oder auf dem Markt bereitstellen sowie Unternehmen, die solche Wirkstoffe zur Formulierung fertiger Biozid-Produkte verwenden.
Geregelt sind in diesem Zusammenhang insbesondere:
  • Die Antragstellung auf Genehmigung bzw. auf Aufnahme in den Anhang I der EU-Biozidprodukte-Verordnung
  • Das Verfahren zur Bewertung von Anträgen
  • Die Möglichkeit zum Ein- bzw. Ausstieg von Teilnehmern bei laufenden Verfahren
  • Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung zusätzlicher Stoff-/Produktart-Kombinationen in das Prüfprogramm.
Die Einbeziehung weiterer Stoffe in das Prüfprogramm ist insbesondere in solchen Fällen möglich, in denen Wirkstoffe durch den geänderten Anwendungsbereich der EU-Biozidprodukte-Verordnung Nr. 528/2012 neu unter die Genehmigungspflicht für Biozid-Wirkstoffe fallen.
Wesentlicher Inhalt der Verordnung ist auch eine Liste von alten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen, deren Genehmigung derzeit nicht weiter betrieben wird. Darunter fallen auch einzelne Nanomaterialien, für die nach den Vorschriften der EU-Biozidprodukte-Verordnung eine gesonderte Genehmigung erforderlich ist. Unternehmen, die doch an der Genehmigung dieser Wirkstoffe interessiert sind, können in das Genehmigungsverfahren bis spätestens 30. Oktober 2015 einsteigen.
Die neue Verordnung über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung von Biozid-Wirkstoffen tritt am 30. Oktober 2014 in Kraft. Damit wird die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgehoben. Mitgliedsstaaten können insbesondere für neu unter die EU-Biozidprodukte-Verordnung fallende Wirkstoffe das derzeit bestehende System weiter anwenden. Biozidprodukte mit solchen Wirkstoffen dürfen dann in diesem Mitgliedstaat bis spätestens 30. Oktober 2016 auf den Markt gebracht werden. Lagerbestände dürfen bis spätestens 30. April 2017 weiter verwendet werden.
Ferner können Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten nach Beschluss über eine Nichtgenehmigung eines alten Wirkstoffes eine Ausnahme für wesentliche Verwendungszwecke beantragen.