Nr.6-Dr-Storch-Recherchen : Desinfektionsmittel

The blog about the effect of disinfectants should the reader be an introduction to the extensive field of disinfection of the water. The related knowledge is documented and updated. The knowledge of the properties and applications of Twin Oxide-Chlorine Dioxide Solutions are classified. The information presented in the blog posts are intended to encourage exchange of experiences and impart knowledge.

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TwinOxide

Sunday, 12 April 2015

No.6065-Wirksamkeitsprüfung von Bioziden nach der TrinkwV und Biozid-Richtlinie- Dr. Bartels- Umweltbundesamt

Wirksamkeitsprüfung von Bioziden

http://www.dvgw.de/fileadmin/dvgw/wasser/aufbereitung/forum2007_bartel.pdf


http://www.biozid.info/deutsch/biozidverfahren/

Biozidverfahren

Gesetzliche Grundlage des Biozid-Verfahrens ist die seit dem 1.9.2013 gültige Biozid-Verordnung (BiozidVO EU Nr. 528/2012), die die bisherige Biozid-Richtlinie 98/8/EG ersetzt. Die BiozdVO fordert eine systematische Bewertung aller bioziden Wirkstoffe und daran anschließend eine Bewertung der Biozid-Produkte. In Biozid-Produkten dürfen ausschließlich Biozid-Wirkstoffe enthalten sein, die in die Unionsliste genehmigter Wirkstoffe aufgenommen wurden.  Daher ist die Zulassung von Bioziden zweistufig: Zunächst müssen die Wirkstoffe, die in Biozid-Produkten verwendet werden, in einem EU-weiten Verfahren geprüft und in die obengenannten Unionsliste aufgenommen werden. Erst danach können in den EU-Mitgliedstaaten Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten mit diesen Wirkstoffen gestellt werden.
Seit Ende 2003 sind Biozide in ganz Europa zulassungspflichtig. Für Biozide, die zu dem Zeitpunkt bereits auf dem Markt waren, gelten Übergangsfristen: Sie dürfen bis zur Entscheidung über die Aufnahme des Wirkstoffes auf dem Markt bleiben. Die zugehörigen Wirkstoffe werden in einem zur Zeit laufenden „Altwirkstoffprogramm“ geprüft. Die Risikobewertung für verschiedene Wirkstoffe wurde unter den Mitgliedsstaaten der EU aufgeteilt.
Dabei wird das Risiko für Verbraucher, Umwelt und Arbeitnehmer geprüft und zusätzlich wird die Wirksamkeit der Stoffe bewertet. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die Zulassungsstelle für Biozide, außerdem bewertet sie die Auswirkungen auf Arbeitnehmer und koordiniert die Zusammenarbeit der nationalen Behörden in Deutschland. Das Umweltbundesamt (UBA) und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) sind Einvernehmensstellen, deren fachliche Stellungnahme an die BAuA weitergeleitet und dort zu einem gemeinsamen Bericht zusammengeführt werden. Das UBA übernimmt hierbei die Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt und bei einigen Stoffen die Bewertung der Wirksamkeit. Das BfR bewertet die Auswirkungen der Substanzen für die Verbraucher.
Zeigen die Bewertungen, dass bei bestimmungsmäßiger Anwendung kein unannehmbares Risiko für Mensch und Umwelt auftritt, wird der Wirkstoff in der Unionsliste aufgenommen, unter Umständen mit Auflagen und Beschränkungen in der Verwendung. Sollte ein Biozid bei der Risikobewertung ein unannehmbares Risiko für Mensch und Umwelt oder eine unzureichende Wirksamkeit zeigen, wird dieser Wirkstoff nicht in die Unionsliste aufgenommen und ist somit nicht mehr vermarktungsfähig.
Sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind und der Wirkstoff in die Unionsliste aufgenommen wurde, müssen die Antragsteller einen Prüfantrag für jedes individuelle Produkt bei einem Mitgliedstaat einreichen. Damit beginnt die 2. Stufe des Biozidverfahrens.
Das Dossier für das jeweilige Produkt muss innerhalb von 24 Monaten ab Veröffentlichung der Entscheidung zur Aufnahme des Wirkstoffes in der Unionsliste eingereicht werden. Der Antrag muss in dem Mitgliedstaat der EU eingereicht werden, in dem das Biozid-Produkt vermarktet werden soll. Eine Zulassung in einem Mitgliedstaat ist nur national gültig. Sollte eine Vermarktung in weiteren Mitgliedstaaten erfolgen, ist bei diesen ein Antrag auf gegenseitige Anerkennung zu stellen. Dieser Antrag fällt unter ein vereinfachtes Zulassungsverfahren, da eine ausführliche Prüfung des Produktes bereits in dem Mitgliedstaat durchgeführt wurde, der die erste nationale Zulassung ausgesprochen hat.

Ähnliche Prüfverfahren exitieren auch für Pflanzenschutzmittel, Human- und Tierarzneimittel und Medizinprodukte. Besonders zu Pflanzenschutzmitteln oder Medizinprodukten ist der Übergang von Bioziden fließend, die Einordnung erfolgt hier anhand der Verwendung.
Die BiozidVO regelt nicht nur die Zulassung von Produkten, sondern formuliert auch Leitsätze zur sachgerechten Produktverwendung. So dürfen Biozide nur ordnungsgemäß verwendet werden. Dazu gehört auch, dass eine Kombination physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger eventuell gebotener Maßnahmen vernünftig angewandt wird, wodurch der Einsatz von Biozid-Produkten auf das notwendige Mindestmaß begrenzt werden soll. Biozide sollen also nur dann eingesetzt werden, wenn es unbedingt notwendig ist. Diese Leitlinie folgt der Nachhaltigkeitsstrategie (siehe Information rechts), zumal Biozide potenziell gefährlich für Mensch und Umwelt sein können.

Verzeichnis der gemeldeten Produkte


Auf Grundlage der Biozid-Meldeverordnung (ChemBiozidMeldeV) sind Hersteller, Formulierer oder Importeure von Biozid-Produkten verpflichtet, ihre Produkte bei der Zulassungsstelle für Biozide in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu melden. Das Verzeichnis der gemeldeten Biozid-Produkte kann auf der Webseite der BAuA online recherchiert werden.

http://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/biocidal-active-substances?p_auth=wWjWl9fu&p_p_id=echarevbiocides_WAR_echarevbiocidesportlet&p_p_lifecycle=1&p_p_state=normal&p_p_mode=view&p_p_col_id=column-1&p_p_col_pos=1&p_p_col_count=2&_echarevbiocides_WAR_echarevbiocidesportlet_javax.portlet.action=searchBiocidesAction
Die Liste enthält die Stoffe, die gemäß Richtlinie 98/8/EG (Biozidprodukte-Richtlinie) und Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidprodukte-Verordnung) genehmigt wurden. Für jeden Stoff sind eine kurze Zusammenfassung und Links zum Bewertungsbericht und zu weiteren Daten verfügbar.

Bei der Genehmigung von bioziden Wirkstoffen hat die ECHA die Pflicht, bestimmte nicht vertrauliche Daten, die im Rahmen des Genehmigungsprozesses eingereicht wurden, verfügbar zu machen. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen von der ECHA ungeprüft veröffentlicht werden.

Die Anzahl der Stoffe, für die Informationen verfügbar sind, und der Daten, die pro Stoff veröffentlicht werden, wird mit der Genehmigung weiterer Stoffe und der Einreichung weiterer Daten bei der ECHA im Laufe der Zeit zunehmen.

Bei den unten stehend verknüpften Wirkstoffdaten handelt es sich um die offiziellen Datensätze, auf denen die Genehmigungsberichte basieren. Wirkstoffdaten von Dritten wurden noch nicht veröffentlicht; ihre Veröffentlichung ist jedoch geplant.



Further information
·         List of approved active substances
·         Approval of active substances
·         Understanding the BPR Regulation
·         Q&A on Biocidal Products Regulation
·         Give us your feedback

·         Search
·         Summary
Last updated 10-April-2015. Database contains 680 active substance-product type combinations for which approval has been sought.
Formularbeginn
EC NumberSubstance NameType                       Approval Status     
CAS NumberEvaluating Competent Authority                                Legal Act
Date of Approval (min)http://echa.europa.eu/echa-styled-theme/images/gui/datepicker-close.png
Date of Approval (max)http://echa.europa.eu/echa-styled-theme/images/gui/datepicker-close.png
Expiry Date (min)http://echa.europa.eu/echa-styled-theme/images/gui/datepicker-close.pngBiocide ID
Expiry Date (max)http://echa.europa.eu/echa-styled-theme/images/gui/datepicker-close.pngBiocide Asset Number
 Ich habe den Rechtlichen Hinweis gelesen und erkenne ihn an

Formularende
Substance Name
EC Number
CAS Number
Type
Legal Act
Date of Approval
Expiry Date
Evaluating Competent Authority
Approval Status
Daten
Related Authorised Products
Chlorine dioxide
233-162-8
10049-04-4
2 - Disinfectants and algaecides not intended for direct application to humans or animals
Under review
Ansehen
Ansehen
Chlorine dioxide
233-162-8
10049-04-4
3 - Veterinary hygiene
Under review
Ansehen
Ansehen
Chlorine dioxide
233-162-8
10049-04-4
4 - Food and feed area
Under review
Ansehen
Ansehen
Chlorine dioxide
233-162-8
10049-04-4
5 - Drinking water
Under review
Ansehen
Ansehen
Chlorine dioxide
233-162-8
10049-04-4
11 - Preservatives for liquid-cooling and processing systems
Under review
Ansehen
Ansehen
Chlorine dioxide
233-162-8
10049-04-4
12 - Slimicides
Under review
Ansehen
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Anzeige von 6 Ergebnissen.
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