Nr.6-Dr-Storch-Recherchen : Desinfektionsmittel

The blog about the effect of disinfectants should the reader be an introduction to the extensive field of disinfection of the water. The related knowledge is documented and updated. The knowledge of the properties and applications of Twin Oxide-Chlorine Dioxide Solutions are classified. The information presented in the blog posts are intended to encourage exchange of experiences and impart knowledge.

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TwinOxide

Monday, 27 April 2015

No.6068-Hochresistente-Keime-von-Hunden-und-Katzen-verbreiten-sich-in-der-Umwelt-gefahrden-auch-Menschen

Hochresistente-Keime-von-Hunden-und-Katzen-verbreiten-sich-in-der-Umwelt-gefährden-auch-Menschen

Da kann man an eine Behandlung mit dem 
Biozid "TwinOxide-0,3%-Solution denken!




http://www.animal-health-online.de/klein/2015/04/26/hochresistente-keime-von-hunden-und-katzen-verbreiten-sich-in-der-umwelt-gefahrden-auch-menschen/9772/


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hundekot1

http://www.animal-health-online.de/klein/2015/04/26/hochresistente-keime-von-hunden-und-katzen-verbreiten-sich-in-der-umwelt-gefahrden-auch-menschen/9772/
[Hundekot häufig mit antibiotikaresisternten Keimen belastet. Foto: Kulmalukko ] (aho) – Während fast täglich von den Laienmedien und Politikern apokalyptische Szenarien durch resistente Keime aus der Massentierhaltung heraufbeschworen werden, haben sich resistente Keime bei Hunden, Katzen und in diese Tiere versorgenden Tierkliniken verbreitet. Dabei werden insbesondere solche mehrfachresistenten Keime gefunden, die eine große Bedeutung bei schwer zu behandelnden Infektionen bei Menschen haben (1). Selbst hochresistente Erreger wie Acinetobacter baumannii sind in der Kleintier- und Pferdepraxis angekommen (2). Die unkontrollierte Entsorgung von Hundekot im öffentlichen Raum (Anm. d. Red.: Spielplätze, Liegewiesen, Wiesen, Weiden) und das für Hunde typische Beschnüffeln von fremden Kot – gelegentlich auch das Kotfressen – sorgt für eine weitere Verbreitung der Keime bei Tier und Mensch (3). Hier müssen auch andere Verbreitungswege wie Auswachungen mit dem Regen, Fliegen und kotverschmutztes Schuhwerk kritisch beleuchtet werden.
Zu den am häufigsten gefundenen Infektionserregern hören MRSA (Methicillin-resistente Staphylokokken) und ESBL-Keime (Extended-Spectrum-beta-Lactamase (ESBL)-bildendende Erreger) (1). Die in Deutschland bei Hunden und Katzen auftretende MRSA entsprechen häufig den aus der Humanmedizin bekannten Genotypen CC22 und CC5 (4). Als Risikofaktoren für MRSA- Infektionen gelten eine Behandlung mit Antibiotika und Wundinfektion nach Operationen (5), wobei der Anteil diese MRSA als alamierend hoch beschrieben wird (7). Bei den ESBL-Keimen finden sich oft solche Erreger, die Infektionen sowohl bei Menschen als auch bei Kleintieren verursachen (6).
Der tatsächliche Verbrauch an Antibiotika bei kleinen Haustieren und Pferden wird mit zwei bis drei Prozent an der in der Veterinärmedizin verwendeten Gesamtmenge beziffert. Offensichtlich ist aber hier den Anteil der Reserveantibiotika sehr hoch. Wie dänische Wissenschaftler berichteten, konsumierten in Dänemark 550.000 Hunde und 650.000 Katzen genauso viele Fluorchinolone und Cephalosporine (Reserveantibiotika) wie 23 Millionen Schlachtschweine, 130 Millionen Masthähnchen und 1,2 Millionen Rinder (Mast – u. Milchvieh). Die Situation dürfte nach Meinung der Wissenschaftler in anderen europäischen Ländern ähnlich sein. Während man in der Landwirtschaft durch eine Vielzahl von Maßnahmen versuche, die Verbreitung von antibiotikaresisten Keimen über die Nahrungskette und die Umwelt zu minimieren, würden in der Kleintierpraxis Antibiotika ungebremst und unkontrolliert verordnet (8).
Literatur
(1) Ewers C, Bethe A, Semmler T, Guenther S, Wieler LH.
Extended-spectrum beta-lactamase-producing and AmpC-producing Escherichia coli from livestock and companion animals, and their putative impact on public health: a global perspective.
CMI. 2012;18:646-5.
(2) Stefanie Müller, Traute Janßen, Lothar H. Wieler
Multidrug resistant Acinetobacter baumannii in veterinary medicine – emergence of an underestimated pathogen?Multiresistente Acinetobacter baumannii in der Veterinärmedizin – Vormarsch eines unterschätzten Krankheitserregers? 
Berl Münch Tierärztl Wochenschr, 2014, 127, S. 443–446
(3) Schaufler, K., Bethe, A., Lübke-Becker, A., Ewers, C., Kohn, B., Wieler, L. H., & Guenther, S. (2015).
Putative connection between zoonotic multiresistant extended-spectrum beta-lactamase (ESBL)-producing Escherichia coli in dog feces from a veterinary campus and clinical isolates from dogs.
Infection Ecology & Epidemiology, 5, 10.3402/iee.v5.25334. doi:10.3402/iee.v5.25334
(4) Vincze S, Brandenburg AG, Espelage W, Stamm I, Wieler LH, Kopp PA, Luebke-Becker A, Walther B.
Risk factors for MRSA infection in companion animals: results from a case-control study within Germany.
IJMM. 2014;304:787-93.
(5) Walther B, Wieler LH, Vincze S, Antão EM, Brandenburg A, Stamm I, Kopp PA, Kohn B, Semmler T, Lübke-Becker A.
MRSA variant in companion animals.
EID. 2012;18:2017-20.
(6) Wieler LH, Ewers C, Guenther S, Walther B, Lübke-Becker A.
Methicillin-resistant staphylococci (MRS) and extended-spectrum beta-lactamases (ESBL)-producing Enterobacteriaceae in companion animals: nosocomial infections as one reason for the rising prevalence of these potential zoonotic pathogens in clinical samples. 
IJMM. 2011;301:635-41.
(7) Vincze S, Stamm I, Kopp PA, Hermes J, Adlhoch C, Semmler T, Wieler, Luebke-Becker A, Walther B.
Alarming proportions of MRSA in wound samples from companion animals, Germany 2010–2012.
PloS one. 2014;9:e85656.
(8) Ole E. Heuer, Vibeke Frøkjær Jensen, and Anette M. Hammerum
Antimicrobial drug consumption in companion animals
Emerging Infectious Diseases 2005, 11, S. 344 – 345

Lesen Sie auch:

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Monday, 13 April 2015

No.6067-Das Chemikalienrecht in der EU und in der Schweiz-T.Seilnacht-Päd. Hochschule Luzern

http://www.seilnacht.com/Chemie/recht.ht

Das Chemikalienrecht in der EU und in der Schweiz
Thomas Seilnacht, Pädagogische Hochschule Zentralschweiz Luzern

Hinweis: Diese Seite dient nur zur groben Orientierung für Lehrkräfte an Schulen. Die Gesetze ändern sich laufend, und sie weichen in den Ländern teilweise voneinander ab. Bei konkreten Fällen sollte eine rechtliche Einschätzung durch eine Beratungsstelle oder einen Anwalt eingeholt werden, nur die dortige Auskunft ist rechtsverbindlich.

Explodierende Bombe
Flamme
Flamme über Kreis
Gasflasche
Ätzwirkung
Totenkopf mit Knochen
Ausrufezeichen
Gesundheitsgefahr
Umweltgefahr
  



Das GHS regelt die Kennzeichnung und die Einstufung von Chemikalien neu, daher ergeben sich für den Unterricht eine ganze Reihe Änderungen, beispielsweise:
Chemikalienflaschen erhalten neue Etiketten, die bisherigen RS-Sätze werden durch die HP-Sätze abgelöst.
Die Gefahrensymbole werden durch die GHS-Piktogramme mit einem zusätzlichen Signalwort ersetzt.
Die Gefahrstoffe werden in Gefahrenklassen unterteilt. Die Klassen wiederum sind in Kategorien unterteilt.
Die Begriffe "entzündlich" und "brandfördernd" werden zu "entzündbar" und "oxidativ" geändert. Die Einstufung "sehr giftig" sollte nicht mehr verwendet werden. Es wird nun unterschieden zwischen "akut toxisch" und "Gesundheitsgefahr" (siehe Piktogramme). Es wird empfohlen, den Begriff "toxisch" gegenüber dem Begriff "giftig" zu bevorzugen.


REACH

Seit der Bildung der Europäischen Union wird das Chemikalienrecht europaweit zunehmend vereinheitlicht. REACH (Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals) steht für das neue Chemikalienrecht innerhalb der EU, das am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist. An dieses Recht haben sich alle EU-Länder zu halten. Die Schweiz orientiert sich ebenfalls daran. Das Gesetz sieht vor, dass zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt für sämtliche Chemikalien toxikologische und ökotoxikologische Untersuchungen durchgeführt werden. Registrierungspflichtig sind Chemikalien, von denen mehr als eine Tonne pro Jahr hergestellt werden. Insgesamt betrifft es etwa 30000 Stoffe. Hersteller und Importeure müssen bis zum Jahr 2018 Chemikalien bei der europäischen Agentur für chemische Stoffe in Helsinki registrieren und die Risiken bewerten. Neu ist, dass nicht mehr die Behörden, sondern die Hersteller eine Risikobewertung vornehmen müssen. Für die besonders gefährlichen CMR-Stoffe besteht dann eine Zulassungspflicht. Dies gilt auch für hormonartig wirkende oder in der Umwelt schwer abbaubare Stoffe.

In Deutschland sind vor allem das Chemikaliengesetz und die Gefahrstoffverordnung für die Schule von Bedeutung (siehe auch im Internet >Wikipedia Chemikalienrecht). Daraus leiten sich die Pflichten für Chemielehrkräfte ab. Ähnliche Gesetze liegen in Österreich vor. Das neue Chemikalienrecht in der Schweiz gilt per Bundesratsbeschluss vom 18. Mai 2005 und ist seit dem 1. August 2005 in Kraft. Grundlage sind das neue Chemikaliengesetz, die Chemikalienverordnung und weitere Richtlinien. Die bisherigen Giftklassen und die Kennzeichnung mit Giftbändern werden mit der Neuregelung aufgehoben. Über die schweizer Gesetze kann man sich im Internet beim >Bundesamt für Gesundheit (CH) (Internet) informieren. Durch diese Anpassung der Schweiz liegt nun in Europa ein relativ einheitliches Chemikalienrecht vor. 


AGW (Arbeitsplatzgrenzwert)
Mit dem Inkrafttreten der neuen Gefahrstoffverordnung 2005 in Deutschland wurden die alten Bezeichnungen MAK(Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) und BAT (Biologischer Arbeitsstoff-Toleranzwert) aufgegeben. Bis zur vollständigen Umsetzung der Neuerungen können diese Werte jedoch weiter verwendet werden. Dies gilt vor allem dann, wenn noch keine neuen Daten für einen Stoff vorliegen. Die neuen Bezeichnungen lautenArbeitsplatzgrenzwert (AGW) und Biologischer Grenzwert (BGW). Bei Einhaltung des Grenzwertes ist eine akute oder chronische Schädigung der Gesundheit am Arbeitsplatz bei einer zeitlich durchschnittlichen Konzentration des Stoffes in der Luft nicht zu erwarten. Dabei werden Zusätze verwendet, beispielsweise E (einatembare Fraktion) oder A (alveolengängige Fraktion, d.h. der Anteil, der in die Lungenbläschen auch tatsächlich aufgenommen wird). Es erscheint sinnvoll, bei Feststoffen die Angaben in mg/m3 anzugeben, bei Flüssigkeiten und Gasen in ml/m3. Liegen keine neuen Werte vor, dann dient der MAK-Wert noch als Basis. Wenn nicht anders angegeben, gilt der Wert für die einatembare Fraktion (E). In Deutschland werden die neuen Grenzwerte durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt. Die Veröffentlichung erfolgt in der Technischen Regel für Gefahrstoffe 900 (TRGS 900 in Klammer angegeben) im Bundesarbeitsblatt der >Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) (Internet). Der EG-Arbeitsplatzgrenzwert (binding limit value - BLV) ist als Mindeststandard für alle Mitgliedsstaaten verbindlich. Der Empfehlungswert der Unfallversicherungsträger (EW-UVT) stellt einen weiteren Grenzwert dar. Bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen wird kein Arbeitsplatzgrenzwert angegeben, da diese Stoffe gar nicht frei werden dürfen. Vereinzelt liegen dafür aber noch die veralteten MAK-Werte vor.

GHS-Einstufung
Das GHS (Internet >Globally harmonised system) der Vereinten Nationen zur Kennzeichnung und Einstufung von Chemikalien ermöglicht eine weltweite Kommunikation. Dieses System verursacht eine erhebliche Änderung bei der Gefahrstoffkennzeichnung (gültig ab dem 20.1.2009). So entfallen die alten Gefahrensymbole und RS-Sätze zugunsten der GHS-Piktogramme und der H-Sätze (Hazard Statements) und der P-Sätze (Precautionary Statements). Die Sätze erhalten dreistellige Nummern, die Ziffer 1 wird zur Vermeidung von Verwechslungen mit der 7 nicht verwendet. Die >GHS-Piktogramme (Internet) ersetzen die bisherigen quadratischen Gefahrensymbole auf orangefarbenem Grund. Die Piktogramme sind aus dem rot umrandeten Diamanten mit weißem Hintergund aufgebaut. Das darin enthaltene, schwarze Symbol orientiert sich an den bisherigen Symbolen. Drei neue Motive kommen hinzu: Die Gasflasche für unter Druck aufbewahrte, verdichtete oder tiefkühle Gase, das Ausrufezeichen und das Piktogramm für die Gesundheitsgefahr. Das Kreuz-Symbol für gesundheitsschädlich (Xn) und reizend (Xi) entfällt, da die Einstufung für die Giftigkeit eines Stoffes nach anderen Kriterien erfolgt. Bis zum 1.12.2010 (bzw. bis Ende 2012 für Lagerbestände) gilt eine Übergangsregelung (für Gemische bis zum 1. Juni 2015), solange dürfen noch die alten Kennzeichnungen verwendet werden. 

Giftigkeit eines Stoffes nach anderen Kriterien erfolgt. Bis zum 1.12.2010 (bzw. bis Ende 2012 für Lagerbestände) gilt eine Übergangsregelung (für Gemische bis zum 1. Juni 2015), solange dürfen noch die alten Kennzeichnungen verwendet werden. 

GHS-
Pikto-
gramm
Explodierende Bombe
Flamme
Flamme über Kreis
Gasflasche
Ätzwirkung
Totenkopf mit Knochen
Ausrufezeichen
Gesundheitsgefahr
Umweltgefahr
Symbol
explodierende
Bombe
Flamme
Flamme
über Kreis
Gasflasche
Ätzwirkung
Totenkopf
mit Knochen
Ausrufe-
zeichen
Gesundheits-
gefahr
Umwelt
Nummer
GHS 01
GHS 02
GHS 03
GHS 04
GHS 05 *)
GHS 06 *)
GHS 07 *)
GHS 08 *)
GHS 09
altes
Gefahren-
symbol
explosiv
entzündlich
brandfördernd
-
ätzend
giftig
gesundheitsschädlich
-
umweltgefährlich

Teil 1: Physikalische Gefahren (GHS 01-05)
Teil 2: Gesundheitsgefahren (GHS 05-08)
Teil 3: Umweltgefahren (GHS 09)

*) Hier findet sich keine direkte Entsprechung mit den alten Gefahrensymbolen, da die Zuordnung anders eingestuft wird (vgl. z.B. Gefahrenklasse akute Toxizität). Die CMR-Stoffe fallen unter GHS 08.
  

Teil 1: Physikalische Gefahren (GHS 01-05)
Teil 2: Gesundheitsgefahren (GHS 05-08)
Teil 3: Umweltgefahren (GHS 09)

*) Hier findet sich keine direkte Entsprechung mit den alten Gefahrensymbolen, da die Zuordnung anders eingestuft wird (vgl. z.B. Gefahrenklasse akute Toxizität). Die CMR-Stoffe fallen unter GHS 08.
  
Für die Kennzeichnung von bisherigen Chemikalienflaschen im Schullabor wird empfohlen, die Umstellung ab sofort vorzunehmen. Da die Umstellung bis 2015 andauert und zahlreiche Lagerbestände noch vorliegen, wird man die alten Symbole weiterhin noch erläutern müssen. Zur Umwandlung stellt die Berufsgenossenschaft Chemie einen >GHS-Konverter (im Internet) zur Verfügung. 


CAS-Nummer
Bisher hat auch die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service, Name der Gesellschaft mit Sitz in Columbus Ohio/USA) zu einer Klassifizierung von Chemikalien beigetragen. Die Nummer besteht aus drei Zahlen, die letzte der Zahlen ist eine Prüfziffer, so ist jede Chemikalie eindeutig klassifiziert. Die EG-Nummer ist eine Registriernummer des "European Inventory of Existing Chemical Substances".

Chemikalien-Datenbanken
Von Bedeutung sind Datenbanken, die ausführliche Informationen über Chemikalien beinhalten, beispielsweise die hier vorliegende Chemikaliendatenbank, aber auch
das deutsche Gefahrinformationssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften (Internet >GESTIS),
die International Chemical Safety Cards (Internet >ICSC),
das Deutsche Gefahrstoff-Informations-System-Schule (Internet >d-giss),
der Suchindex für Sicherheitsdatenblätter der Johannes-Gutenberg Universität Mainz (Internet >euSDB)
das ChemIDPlus der National Library of Medicine in den USA (Internet >ChemIDPlus)

  
Chemikalien in der Schule

Aufgrund der geltenden Gesetze empfehlen sich beim Aufbau und der Pflege einer Chemikaliensammlung an einer Schule bestimmte Regelungen. Hier eine Auswahl:
Die Sicherheitsdatenblätter der Lieferanten müssen gelesen und archiviert werden.
Die Sicherheitsratschläge der DGUV, sowie die aktuelle RISU für Schulen müssen vorhanden sein und gelesen werden [>Lit].  Die Sicherheitsregeln gelten im Grundsatz auch für den Unterricht in der Schweiz und in Österreich.
Für Experimente, die nicht unter die Kategorie "geringe Gefährdung" fallen, müssen in Deutschland schriftlich dokumentierte Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen mit Einzelunterschrift erstellt werden (>Erläuterungen).
Es sollte schriftlich geregelt sein, wer Chemikalien bestellen darf. Jede Schule legt eine verantwortliche Chemikalien-Ansprechperson fest.
Die Aufbewahrung und die Katalogisierung von Chemikaliensammlungen erfolgt nach bestimmten Richtlinien (Zugang, Schränke, Lüftung, maximale Menge, Datenblätter, Inventarliste der Gefahrstoffe für die Feuerwehr,Entsorgung alter Stoffe).
Chemikalienflaschen müssen Etikette nach dem aktuellen Kennzeichnungsrecht enthalten.
Bestimmte Chemikalien dürfen oder sollten an allgemeinbildenden Schulen gar nicht verwendet werden (Hochschulen ausgenommen); dazu gehören Chemikalien mit akuter Toxizität der Kategorien 1 und 2 (z.B. Bromund Flusssäure) oder CMR-Stoffe; ozonabbauende Stoffe wie Tetrachlorkohlenstoff; sowie Quecksilber und dessen Verbindungen (Ausnahme Thermometer mit Quecksilber und Quecksilbersulfid); Asbest, Chloroform,Benzol, Kalium. Auch auf Experimente mit Chlor sollte man möglichst verzichten. Eine Ausnahme bilden Stoffe in Kleinmengen, die zu Analysezwecken notwendig sind (z.B. in Reagenzlösungen).
Für die persönliche Sicherheit aller Beteiligten ist zu sorgen (z.B. Schutzbrille, Handschuhe, Schutzkleidung, Staubschutz, Gehörschutz, Schutzscheibe).
Hilfsmittel für die Erste Hilfe sind bereitzustellen, z.B. Feuerlöschdecke, Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Apotheke, Wasseranschluss, Chemikalienbindemittel, Augenspülung, Abfallbehälter.
Die sicherheitstechnische Einrichtung muss gewährleisten, dass die Gefahren auf ein Minimum reduziert werden, z.B. Vorhandensein einer Kapelle/Abzug, Raumlüftung, Rauchverbot, Ess- und Trinkverbot, etc..
Chemikalien müssen sachgerecht entsorgt werden: Die Menge an Stoffabfällen ist möglichst gering zu halten. Es gilt: Gerade soviel einsetzen, dass der Effekt aus dem Experiment gerade noch deutlich sichtbar ist. Für die Schule empfiehlt sich ein Entsorgungskonzept mit getrennten Sammelbehältern.

Abgabe von Chemikalien
  
Chemikaliengesetze regeln den Umgang von Chemikalien bei Privatpersonen. Die Aufbewahrung von Chemikalien bei Heimwerkern oder in Haushalten sollte an einem sicheren Ort erfolgen, getrennt von Lebensmitteln und unzulänglich für Kinder aufbewahrt. Die Beschriftung muss den Vorschriften entsprechen. Bei der Entsorgung sind Maßnahmen zum Schutz der Umwelt zu treffen. Die Rückgabe erfolgt an entsprechende Entsorgungstellen oder -höfe, die Gefahrstoffe annehmen.

Stoffe, die mit dem Totenkopf gekennzeichnet sind oder CMR-Stoffe (carcinogen, mutagen, reprotoxisch) dürfen nicht im frei verfügbaren Detailhandel verkauft werden. Hier gelten Einschränkungen für den privaten Erwerb. Die Gesetze sind zum Teil bewusst so formuliert, dass ein Apotheker oder eine Person mit dem Sachkundeschein einen Freiraum hat und entscheiden kann, wem sie Chemikalien abgeben will (und darf). Der Verkauf von besonders gefährlichen Chemikalien an Minderjährige ist nicht erlaubt. Als besonders gefährlich gelten Chemikalien mit bestimmtem Risiko. Bei bestimmten Stoffen, die in der Chemikalienverbotsverordnung genannt werden, ist eine Feststellung der Identität des Abnehmers und die Angabe des Verwendungszweckes notwendig. Dazu gehören giftige, brandfördernde, leicht entzündbare Stoffe oder Stoffe mit bestimmtem Gefahrenpotential.

Generell verboten (ohne behördliche Genehmigung) ist der Erwerb, die Veräußerung oder die Herstellung von
Explosivstoffen (z.B. TNT oder Schwarzpulver),
nicht offiziell erhältlichem Feuerwerk (z.B. selbst gebaute Feuerwerkskörper),
Betäubungsmitteln (z.B. LSD oder GHB),
chemischen Waffen (z.B. Blausäure oder Phosgen) oder deren Vorgängerstoffe (sofern diese nicht für einen anderen, erlaubten Zweck eingesetzt werden)
oder von Stoffen, die im deutschen Grundstoffüberwachungsgesetz der Kategorie I aufgeführt sind (z.B. Ephedrin oder Lysergsäure)
oder von Stoffen, die im deutschen Grundstoffüberwachungsgesetz der Kategorie II und III aufgeführt sind und eine bestimmte Menge überschreiten (z.B. Kaliumpermanganat oder Essigsäureanhydrid).
Das Grundstoffüberwachungsgesetz dient dazu, den Handel mit Grundstoffen zur Drogenherstellung zu beschränken.
Gesetze im Internet: Einteilung der Kategorien bei Wikipedia,
Grundstoffüberwachungsgesetz (dt.),  Betäubungsmittelgesetz (dt.) 
Ausnahmen: An zuverlässige Personen, die in erlaubter Weise mit Chemikalien arbeiten (beispielsweise im Rahmen ihres Berufs und dies dem Abgeber bekannt ist), dürfen auch Gifte oder CMR-Stoffe abgegeben werden (der Abnehmer darf sie aber nicht verkaufen oder weitergeben - auch nicht an Schüler). Eine Chemie-Lehrkraft benötigt keinen Sachkundeschein, wenn Chemikalien - beispielsweise für die Schule - einkauft werden. Sie arbeitet mit Chemikalien in erlaubter Weise für die berufliche Verwendung, dies gilt daher auch für die Unterrichtsvorbereitung im privaten Bereich, da Lehrer generell einen Teil ihrer Arbeit zuhause erledigen. In der Regel ist es notwendig, dass ein Nachweis der Schule (oder des Betriebs mit einer Verwendungserklärung) vorgelegt wird. Nach der deutschen Chemikalienverbotsverordnung gibt es noch eine Ausnahmeregelung, auf die man sich als Schule berufen kann: An öffentliche oder anerkannte Institutionen dürfen die dort aufgeführten Chemikalien für "Forschungs-, wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke sowie Analysenzwecke in den dafür erforderlichen Mengen" abgegeben werden. 


Allgemeine Laborrichtlinien beim Umgang mit Chemikalien
Chemisches Experimentieren ist nicht verboten, solange man sich an die gesetzlichen Bestimmungen hält und die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Beim Betreiben eines Labors gelten bestimmte Bestimmungen, diese können als genereller Leitfaden für das Experimenten dienen:
Experimente nur im kleinen Maßstab durchführen.
Für Arbeitssicherheit sorgen (je nach Situation): Schutzbrille, Schutzhandschuhe resistent gegen Chemikalien, Arbeitsbekleidung und stabiles Schuhwerk, Atemschutz, Staubschutz, Feuerlöscher, Brandschutzdecke, feuersichere Unterlage, Wasseranschluss und Becken, Abzug (Tisch, Kapelle, Raum), Augenspülflasche, Notdusche, Pipettiersysteme, Chemikalienbindemittel, Sand, selbstverlöschender Mülleimer aus Metall, Entsorgungsbehälter, Erste-Hilfe-Ausrüstung, Telefon vorhanden. Eine zweite Person sollte ständig in der Nähe sein!
Für ausreichende Lüftung sorgen (Explosionsgefahr beim Verteilen entzündbarer Dämpfe oder Gase, Vergiftungsgefahr).
Brennbare Materialien im Raum total reduzieren (keine Vorhänge, keine Holzregale oder Möbel, kein Teppichboden).
Vor der Durchführung eines Experiments muss man sich mit der gesamten Sicherheitsproblematik und mit möglichen Reaktionen vertraut machen. Vorgehensweise: Experiment planen > Sicherheitsanalyse > Stoffe besorgen > Experimentieren > Verbrauch der gesamten Menge oder fachgemäße Entsorgung > keine Reste stehen lassen!
Chemikalienflaschen dürfen niemals offen herumstehen, sie werden nach jeder Entnahme sofort verschlossen und versorgt.
Verboten, nur mit behördlicher Genehmigung: Erwerb, Herstellung, Besitz und Veräußerung von Explosivstoffen, Feuerwerk, chemischen Waffen, Drogen und Drogen-Grundstoffen der Kategorie I, ozonzerstörenden oder radioaktiven Stoffen.
Abgabebeschränkungen: Gifte und CMR-Stoffe, Drogengrundstoffe der Kategorien II und III (Mengenbeschränkung), bestimmte oxidierend wirkende Stoffe (Erklärung notwendig, Versandverbot).
Ein Labor kann auch ohne Lagerbestände betrieben werden. Eine Lagerung macht nur für häufig eingesetzte Stoffe Sinn.
Chemikalien sicher aufbewahren: Unter Verschluss im abschließbaren Stahlschrank (Pulverlackbeschichtung innen und außen, keine Holzschränke), möglichst abgetrennt vom Experimentierraum, korrekte Beschriftung der Flaschen nach GHS, keine Lebensmittelbehälter. Relativ dicht sind Schraubflaschen aus Duranglas mit Schraubverschlüssen, die mit Teflon beschichtet sind (roter Verschluss der Firma Schott). Steilbrustflaschen oder Säurekappenflaschen eignen sich nur, wenn ein kontinuierlich laufendes Abzugssystem am Schrank vorhanden ist.
Bestimmte Chemikalien nicht zusammen lagern: Säuren und Laugen abtrennen (Kunststoffschrank mit Glaswanne als Unterlage), leicht entzündbare Stoffe an einem gut belüfteten Ort aufbewahren, oxidierend wirkende Stoffe nicht mit Metallen oder Reduktionsmitteln zusammen aufbewahren, wassergefährdende Stoffe in Wanne als Unterlage.
Bestimmte Chemikalien haben ein erhöhtes Lagerrisiko, diese können bei längerer Lagerung eine Gefahr darstellen. Dazu gehören stark oxidierend wirkende Flüssigkeiten (rauchende Salpetersäure, konzentrierte Wasserstoffperoxidlösungen), extrem entzündbare Flüssigkeiten und Gase (z.B. Diethylether), Lösungen mit leicht frei werdenden, korrosiv wirkenden Gasen (rauchende Salzsäure), stark toxische Stoffe oder Alkalimetalle.

Weitergeben von Chemikalien
Aufgrund der deutschen Chemikalienverbotsordnung dürfen nur volljährige und zuverlässige Personen mit dem Nachweis einer Sachkunde Gifte und bestimmte gefährliche Stoffe weitergeben oder verkaufen. Eine ähnliche Regelung findet sich in der Schweiz. Die Sachkunde kann entweder durch einen Kurs erworben werden (auch innerhalb eines Studiums) oder sie gilt aufgrund des Berufs, beispielsweise bei einem Apotheker. In Österreich erwirbt man im Rahmen eines Chemiestudiums (auch im Lehramtsstudium) automatisch die Sachkunde. In der Schweiz dürfen nur Personen mit besonderer und vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkannter Sachkenntnis Gifte verkaufen (gültig ab 31.7.2007). Das BAG führt eine Liste der anerkannten Ausbildungen. Bei entsprechender Berufserfahrung kann die Sachkenntnis vom BAG bestätigt werden. Die Sachkenntnis wird auch durch einen Kurs oder eine entsprechende Weiterbildung erworben. 

Gesetze im Internet, Handel mit Chemikalien   >Deutschland   >Schweiz


Sprengstoffgesetze
(Internet >deutscher Gesetzestext >schweizer Gesetzestext)
Das private Herstellen und Besitzen von Explosivstoffen (und Feuerwerk) ohne gesetzliche Erlaubnis ist verboten. Die Arbeitsverfahren zur Herstellung sind mit erheblichen Risiken verbunden, es kann eine vorzeitige Explosion auftreten oder toxische Produkte können entstehen. Für eine Synthese sind spezielle und detaillierte Arbeitsanleitungen, gut ausgestattete Labors mit den entsprechenden Sicherheitsanlagen und oft zusätzliche Stoffe notwendig, die in den allgemeinen Darstellungen der Lehrwerke und auch in dieser Datenbank nicht zu finden sind. Der private Umgang mit Explosivstoffen wird in Deutschland durch das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe geregelt. In einem Anhang sind diejenigen Stoffe aufgeführt, die darunter fallen. In Österreich wird das Schieß- und Sprengmittelgesetz und das Pyrotechnikgesetz unterschieden. Die Schweiz definiert Sprengmittel als solche Stoffe, die für Sprengzwecke hergestellt werden und dafür geeignet sind. Käufliche Feuerwerkskörper werden in Kategorien unterteilt. Die deutsche, Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) orientiert sich an der EU. Die Abgabe von Feuerwerkskörpern an Privatpersonen ist in Deutschland eher streng ausgelegt. Die neue Sprengverordnung der Schweiz und das Pyrotechnikgesetz von Österreich (beide 2010) orientieren sich weitgehend an der EU und sind etwas offener. Unterschiede gibt es in den deutschsprachigen Ländern vor allem bei Kategorie 3:
Feuerwerkskörper der Kategorie 1 stellen  nur eine sehr geringe Gefahr dar und erzeugen einen zu vernachlässigenden Lärmpegel. Sie haben eine Satzgewicht von bis zu 3g und dürfen an geschäftsfähige Personen (über 12 Jahren) abgegeben und ganzjährig gezündet werden, gegebenfalls nur im Freien, manche auch in der Wohnung.
Bei der Kategorie 2 handelt es sich um Feuerwerkskörper, die nur eine geringe Gefahr darstellen und einen relativ geringen Lärmpegel erzeugen. Diese sind nur im Freien erlaubt. Das Mindesalter zum Erwerb beträgt in der Schweiz und in Österreich 16 Jahre, in Deutschland 18 Jahre. In Deutschland ist das Satzgewicht bei frei erhältlichen Raketen auf 20g begrenzt, in Österreich auf 50g. Bei Batteriefeuerwerken sind in Deutschland auch höhere Satzgewichte von bis zu 200g für die gesamte Batterie möglich.
Feuerwerkskörper der Kategorie 3 stellen eine mittelgroße Gefahr dar. Sie sind nur im Freien unter Einhaltung bestimmter Sicherheitsabstände zugelassen. In der Schweiz dürfen diese Feuerwerkskörper von Personen über 18 Jahre erworben werden. In Österreich ist für den Erwerb der Nachweis von Sachkunde mit behördlicher Bewilligung Bedingung. In Deutschland dürfen nur Pyrotechniker dieses Feuerwerk erwerben.
Feuerwerkskörper der Kategorie 4 stellen eine große Gefahr dar. Sie dürfen in allen drei Ländern nur von Personen mit entsprechender Fachkenntnis und mit Erwerbnisschein erworben und gezündet werden.
Die Erlaubnis zum Zünden von Feuerwerk ist beschränkt auf bestimmte Zeiten, in Österreich und Deutschland an Silvester und Neujahr, in der Schweiz zusätzlich noch zum 1. August. Dort gibt es von Kanton zu Kanton noch unterschiedliche Regelungen zum Abschuss von Feuerwerk unter dem Jahr.
  
  
Experimente mit Sprengstoffen an Schulen
  
Für Lehrkräfte der allgemein- und berufsbildenden Schulen ist der Umgang mit Explosivstoffen eingeschränkt. Nach der deutschen 1. Sprengverordnung gibt es eine Ausnahmebestimmung (Sprengverordnung § 5 Absatz 3) für das Sprengstoffgesetz, dass dieses nicht anzuwenden ist auf
"das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100g durch allgemein- oder berufsbildende Schulen, soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist."

Für Hochschulen und Fachhochschulen gilt die Ausnahme für "den Umgang mit, den Erwerb, das Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100g und, soweit sie Forschungszwecken dienen, bis zu einer Gesamtmenge von 3kg..."

Konkret bedeutet dies, dass Explosivstoffe an Hochschulen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen hergestellt werden dürfen, an allgemein- oder berufsbildenden Schulen jedoch nicht. Der "Umgang" von Explosivstoffen umfasst nämlich nach dem Sprengstoffgesetz § 3, Absatz 2,1 auch das "Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, usw...".
Allerdings ist zu bemerken, dass sich Experimente zur Herstellung von explosionsfähigen Stoffen oder Gemischen in fast jedem Experimentierbuch zum Unterricht finden. Dies betrifft beispielsweise das Mischen geringer Mengen oxidierend wirkender Stoffe mit brennbaren Stoffen. Nach der RISU 2003 können bei "unterrichtsrelevanten Reaktionen, bei denen explosionsgefährliche Stoffe" in kleinen Mengen anfallen, Experimente durchgeführt werden (RISU 2003, I - 4.3). Derartige Versuche sind grundsätzlich nur als Lehrerversuch gestattet. Im Zweifelsfall oder bei Unsicherheit wird empfohlen, auf entsprechendes Filmmaterial zurückzugreifen.
Nach dem schweizer Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Art. 5,2) gelten "explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden", nicht als Sprengstoffe. So wäre nach dieser Definition Pikrinsäure als Farbstoff für die Mikroskopie oder zum Textilfärben kein Sprengstoff. Nach Art. 16 ("Besondere Fälle") kann "der Bundesrat den Verkehr mit Sprengmitteln erleichtern und bei geringen Mengen von der Bewilligungspflicht befreien, wenn sie Zwecken der Wissenschaft, Forschung oder Ausbildung im Inland dienen."
  

Literaturquellen
Einige Eigenschaften von Chemikalien wurden vom Autor in eigener experimenteller Erfahrung ermittelt, bei anderen wurde die Literatur zu Rate gezogen. Die aufgelisteten Lehrwerke stellen eine Auswahl der verwendeten Literatur- und Datenquellen dar. Die neuen Einstufungen nach dem EU-Recht erfolgten nach den jeweils genannten Verordnungen und Gesetzen, bzw. Internetquellen. (siehe auch Quellen zum Periodensystem)
Bücher, Zeitschriften 
Beyer/Walter (1984): Lehrbuch der organischen Chemie, Stuttgart
Binder, H. (1999): Lexikon der chemischen Elemente, Stuttgart
Boeck/Keune/Filbry (1978): Chemische Schulexperimente alle Bände, Thun/Frankfurt
Bugge (1955): Das Buch der großen Chemiker, Weinheim
CRC Handbook of Chemistry and Physics (div. Jahrgänge)
Daunderer, Max (1987 und 2000): Klinische Toxikologie, Heidelberg
Deutsche Forschungsgemeinschaft DFG: Toxikologisch-arbeitsmedizinische Begründungen von MAK-Werten
DGUV (Hg. 2008): Sicheres Arbeiten in Laboratorien, Grundlagen und Handlungshilfen, BerlinFachlexikon abc Chemie (1987), Thun/Frankfurt
Glöckner/Jansen/Weissenhorn (div. Jahrgänge): Handbuch der experimentellen Chemie, Sekundarbereich II, Köln
Hatton, D. und Leach, V., et al. (1979): Collagen breakdown and ammonia inhalation; Arch. Environ. Health 34 (2), 83-87
Hollemann/Wiberg (2007): Lehrbuch der Anorganischen Chemie, Berlin/New York
Jander/Blasius (1985): Lehrbuch der analytischen und präparativen anorganischen Chemie, Stuttgart
Kantonales Labor Zürich (2013): Sicherer Umgang mit Chemikalien in Naturwissenschaft und Technik, Zürich
Kremer/Bannwarth (2009): Einführung in die Laborpraxis, Berlin/Heidelberg
Meyendorf, G. (1975): Laborgeräte und Chemikalien, Köln
Mutschler (2008): Arzneimittelwirkungen, Stuttgart
Priesner (1998): Alchemie, München
Römpp Chemielexikon (verschiedene Auflagen), Stuttgart/New York
Vollhardt/Schore (2007): Organische Chemie, Weinheim
Wilmes, A. (verschiedene Auflagen): Textbuch Chemische Substanzen, Frankfurt/Thun

Internet

Lesenswert: Schulrelevante Gesetze und Richtlinien in Deutschland
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Technische Regel für Gefahrstoffe 600 (TRGS 600), 2008
Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): Regel - Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen,
Gefahrstoffverordnung des Gesetzgebers
BG/GUV-SR 2003, Berlin 2010, erhältlich bei: publikationen.dguv.deEmpfehlung der Kultusministerkonferenz: Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (RISU 1994, 2003 und 2013)

Weitere Links
ChemIDplus (USA)
Globally harmonised system der Vereinten Nationen
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua)
GHS-Konverter der Berufsgenossenschaft Chemie
Merck, Herstellerangaben von Chemikalien, gefunden über euSDB
Bundesamt für Risikobewertungen BfR, diverse Studien und Publikationen
Deutsches Gefahrinformationssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften (GESTIS)
DGUV (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung): Regel - Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen, BG/GUV-SR 2003, Berlin 2010, erhältlich bei: publikationen.dguv.de
IFA (Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung): Praxishilfen persönliche Schutzausrüstungen
International Chemical Safety Cards (ICSC)
Deutsches Gefahrstoff-Informations-System-Schule (d-giss)
Suchindex für Sicherheitsdatenblätter der Johannes-Gutenberg Universität Mainz (euSDB)
Grundstoffüberwachungsgesetz bei Wikipedia
Wikipedia Chemikalienrecht
Gesetzestexte zum Handel mit Chemikalien in Deutschland und in der Schweiz
Grundstoffüberwachungsgesetz (dt.)
Betäubungsmittelgesetz (dt.)
Internetportal Sichere-Schule der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
Schweizer Bundesamt für Gesundheit (CH) cheminfo
Sprengstoffgesetze deutscher Gesetzestext, schweizer Gesetzestext
   


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No.6066-Insitu-System unter der Biozidverordnung


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Sunday, 12 April 2015

No.6065-Wirksamkeitsprüfung von Bioziden nach der TrinkwV und Biozid-Richtlinie- Dr. Bartels- Umweltbundesamt

Wirksamkeitsprüfung von Bioziden

http://www.dvgw.de/fileadmin/dvgw/wasser/aufbereitung/forum2007_bartel.pdf


http://www.biozid.info/deutsch/biozidverfahren/

Biozidverfahren

Gesetzliche Grundlage des Biozid-Verfahrens ist die seit dem 1.9.2013 gültige Biozid-Verordnung (BiozidVO EU Nr. 528/2012), die die bisherige Biozid-Richtlinie 98/8/EG ersetzt. Die BiozdVO fordert eine systematische Bewertung aller bioziden Wirkstoffe und daran anschließend eine Bewertung der Biozid-Produkte. In Biozid-Produkten dürfen ausschließlich Biozid-Wirkstoffe enthalten sein, die in die Unionsliste genehmigter Wirkstoffe aufgenommen wurden.  Daher ist die Zulassung von Bioziden zweistufig: Zunächst müssen die Wirkstoffe, die in Biozid-Produkten verwendet werden, in einem EU-weiten Verfahren geprüft und in die obengenannten Unionsliste aufgenommen werden. Erst danach können in den EU-Mitgliedstaaten Anträge auf Zulassung von Biozid-Produkten mit diesen Wirkstoffen gestellt werden.
Seit Ende 2003 sind Biozide in ganz Europa zulassungspflichtig. Für Biozide, die zu dem Zeitpunkt bereits auf dem Markt waren, gelten Übergangsfristen: Sie dürfen bis zur Entscheidung über die Aufnahme des Wirkstoffes auf dem Markt bleiben. Die zugehörigen Wirkstoffe werden in einem zur Zeit laufenden „Altwirkstoffprogramm“ geprüft. Die Risikobewertung für verschiedene Wirkstoffe wurde unter den Mitgliedsstaaten der EU aufgeteilt.
Dabei wird das Risiko für Verbraucher, Umwelt und Arbeitnehmer geprüft und zusätzlich wird die Wirksamkeit der Stoffe bewertet. In Deutschland ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die Zulassungsstelle für Biozide, außerdem bewertet sie die Auswirkungen auf Arbeitnehmer und koordiniert die Zusammenarbeit der nationalen Behörden in Deutschland. Das Umweltbundesamt (UBA) und das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) sind Einvernehmensstellen, deren fachliche Stellungnahme an die BAuA weitergeleitet und dort zu einem gemeinsamen Bericht zusammengeführt werden. Das UBA übernimmt hierbei die Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt und bei einigen Stoffen die Bewertung der Wirksamkeit. Das BfR bewertet die Auswirkungen der Substanzen für die Verbraucher.
Zeigen die Bewertungen, dass bei bestimmungsmäßiger Anwendung kein unannehmbares Risiko für Mensch und Umwelt auftritt, wird der Wirkstoff in der Unionsliste aufgenommen, unter Umständen mit Auflagen und Beschränkungen in der Verwendung. Sollte ein Biozid bei der Risikobewertung ein unannehmbares Risiko für Mensch und Umwelt oder eine unzureichende Wirksamkeit zeigen, wird dieser Wirkstoff nicht in die Unionsliste aufgenommen und ist somit nicht mehr vermarktungsfähig.
Sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind und der Wirkstoff in die Unionsliste aufgenommen wurde, müssen die Antragsteller einen Prüfantrag für jedes individuelle Produkt bei einem Mitgliedstaat einreichen. Damit beginnt die 2. Stufe des Biozidverfahrens.
Das Dossier für das jeweilige Produkt muss innerhalb von 24 Monaten ab Veröffentlichung der Entscheidung zur Aufnahme des Wirkstoffes in der Unionsliste eingereicht werden. Der Antrag muss in dem Mitgliedstaat der EU eingereicht werden, in dem das Biozid-Produkt vermarktet werden soll. Eine Zulassung in einem Mitgliedstaat ist nur national gültig. Sollte eine Vermarktung in weiteren Mitgliedstaaten erfolgen, ist bei diesen ein Antrag auf gegenseitige Anerkennung zu stellen. Dieser Antrag fällt unter ein vereinfachtes Zulassungsverfahren, da eine ausführliche Prüfung des Produktes bereits in dem Mitgliedstaat durchgeführt wurde, der die erste nationale Zulassung ausgesprochen hat.

Ähnliche Prüfverfahren exitieren auch für Pflanzenschutzmittel, Human- und Tierarzneimittel und Medizinprodukte. Besonders zu Pflanzenschutzmitteln oder Medizinprodukten ist der Übergang von Bioziden fließend, die Einordnung erfolgt hier anhand der Verwendung.
Die BiozidVO regelt nicht nur die Zulassung von Produkten, sondern formuliert auch Leitsätze zur sachgerechten Produktverwendung. So dürfen Biozide nur ordnungsgemäß verwendet werden. Dazu gehört auch, dass eine Kombination physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger eventuell gebotener Maßnahmen vernünftig angewandt wird, wodurch der Einsatz von Biozid-Produkten auf das notwendige Mindestmaß begrenzt werden soll. Biozide sollen also nur dann eingesetzt werden, wenn es unbedingt notwendig ist. Diese Leitlinie folgt der Nachhaltigkeitsstrategie (siehe Information rechts), zumal Biozide potenziell gefährlich für Mensch und Umwelt sein können.

Verzeichnis der gemeldeten Produkte


Auf Grundlage der Biozid-Meldeverordnung (ChemBiozidMeldeV) sind Hersteller, Formulierer oder Importeure von Biozid-Produkten verpflichtet, ihre Produkte bei der Zulassungsstelle für Biozide in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu melden. Das Verzeichnis der gemeldeten Biozid-Produkte kann auf der Webseite der BAuA online recherchiert werden.

http://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/biocidal-active-substances?p_auth=wWjWl9fu&p_p_id=echarevbiocides_WAR_echarevbiocidesportlet&p_p_lifecycle=1&p_p_state=normal&p_p_mode=view&p_p_col_id=column-1&p_p_col_pos=1&p_p_col_count=2&_echarevbiocides_WAR_echarevbiocidesportlet_javax.portlet.action=searchBiocidesAction
Die Liste enthält die Stoffe, die gemäß Richtlinie 98/8/EG (Biozidprodukte-Richtlinie) und Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidprodukte-Verordnung) genehmigt wurden. Für jeden Stoff sind eine kurze Zusammenfassung und Links zum Bewertungsbericht und zu weiteren Daten verfügbar.

Bei der Genehmigung von bioziden Wirkstoffen hat die ECHA die Pflicht, bestimmte nicht vertrauliche Daten, die im Rahmen des Genehmigungsprozesses eingereicht wurden, verfügbar zu machen. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen von der ECHA ungeprüft veröffentlicht werden.

Die Anzahl der Stoffe, für die Informationen verfügbar sind, und der Daten, die pro Stoff veröffentlicht werden, wird mit der Genehmigung weiterer Stoffe und der Einreichung weiterer Daten bei der ECHA im Laufe der Zeit zunehmen.

Bei den unten stehend verknüpften Wirkstoffdaten handelt es sich um die offiziellen Datensätze, auf denen die Genehmigungsberichte basieren. Wirkstoffdaten von Dritten wurden noch nicht veröffentlicht; ihre Veröffentlichung ist jedoch geplant.



Further information
·         List of approved active substances
·         Approval of active substances
·         Understanding the BPR Regulation
·         Q&A on Biocidal Products Regulation
·         Give us your feedback

·         Search
·         Summary
Last updated 10-April-2015. Database contains 680 active substance-product type combinations for which approval has been sought.
Formularbeginn
EC NumberSubstance NameType                       Approval Status     
CAS NumberEvaluating Competent Authority                                Legal Act
Date of Approval (min)http://echa.europa.eu/echa-styled-theme/images/gui/datepicker-close.png
Date of Approval (max)http://echa.europa.eu/echa-styled-theme/images/gui/datepicker-close.png
Expiry Date (min)http://echa.europa.eu/echa-styled-theme/images/gui/datepicker-close.pngBiocide ID
Expiry Date (max)http://echa.europa.eu/echa-styled-theme/images/gui/datepicker-close.pngBiocide Asset Number
 Ich habe den Rechtlichen Hinweis gelesen und erkenne ihn an

Formularende
Substance Name
EC Number
CAS Number
Type
Legal Act
Date of Approval
Expiry Date
Evaluating Competent Authority
Approval Status
Daten
Related Authorised Products
Chlorine dioxide
233-162-8
10049-04-4
2 - Disinfectants and algaecides not intended for direct application to humans or animals
Under review
Ansehen
Ansehen
Chlorine dioxide
233-162-8
10049-04-4
3 - Veterinary hygiene
Under review
Ansehen
Ansehen
Chlorine dioxide
233-162-8
10049-04-4
4 - Food and feed area
Under review
Ansehen
Ansehen
Chlorine dioxide
233-162-8
10049-04-4
5 - Drinking water
Under review
Ansehen
Ansehen
Chlorine dioxide
233-162-8
10049-04-4
11 - Preservatives for liquid-cooling and processing systems
Under review
Ansehen
Ansehen
Chlorine dioxide
233-162-8
10049-04-4
12 - Slimicides
Under review
Ansehen
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