http://www.seilnacht.com/Chemie/recht.ht
Das Chemikalienrecht in der EU und in der Schweiz
Thomas Seilnacht, Pädagogische Hochschule Zentralschweiz Luzern
Hinweis: Diese Seite dient nur zur groben Orientierung für Lehrkräfte an Schulen. Die Gesetze ändern sich laufend, und sie weichen in den Ländern teilweise voneinander ab. Bei konkreten Fällen sollte eine rechtliche Einschätzung durch eine Beratungsstelle oder einen Anwalt eingeholt werden, nur die dortige Auskunft ist rechtsverbindlich.
Das
GHS regelt die
Kennzeichnung und die Einstufung von
Chemikalien neu,
daher ergeben sich für den Unterricht eine ganze Reihe Änderungen,
beispielsweise:
Die Gefahrstoffe werden in
Gefahrenklassen unterteilt.
Die Klassen wiederum sind in Kategorien unterteilt.
Die Begriffe "entzündlich" und
"brandfördernd" werden zu "entzündbar" und
"oxidativ" geändert. Die Einstufung "sehr giftig" sollte
nicht mehr verwendet werden. Es wird nun unterschieden zwischen "akut
toxisch" und "Gesundheitsgefahr" (siehe
Piktogramme). Es wird
empfohlen, den Begriff "toxisch" gegenüber dem Begriff
"giftig" zu bevorzugen.
REACH
Seit der Bildung der Europäischen Union wird das
Chemikalienrecht europaweit zunehmend vereinheitlicht. REACH (Registration,
Evaluation and Authorisation of Chemicals) steht für das neue Chemikalienrecht
innerhalb der EU, das am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist. An dieses Recht
haben sich alle EU-Länder zu halten. Die Schweiz orientiert sich ebenfalls
daran. Das Gesetz sieht vor, dass zum Schutz der menschlichen Gesundheit und
der Umwelt für sämtliche Chemikalien toxikologische und ökotoxikologische
Untersuchungen durchgeführt werden. Registrierungspflichtig sind Chemikalien,
von denen mehr als eine Tonne pro Jahr hergestellt werden. Insgesamt betrifft
es etwa 30000 Stoffe. Hersteller und Importeure müssen bis zum Jahr 2018
Chemikalien bei der europäischen Agentur für chemische Stoffe in Helsinki
registrieren und die Risiken bewerten. Neu ist, dass nicht mehr die Behörden, sondern
die Hersteller eine Risikobewertung vornehmen müssen. Für die besonders
gefährlichen CMR-Stoffe besteht dann eine Zulassungspflicht. Dies gilt auch für
hormonartig wirkende oder in der Umwelt schwer abbaubare Stoffe.
In Deutschland sind vor allem das Chemikaliengesetz und die
Gefahrstoffverordnung für die Schule von Bedeutung (siehe auch im Internet >
Wikipedia Chemikalienrecht).
Daraus leiten sich die
Pflichten für
Chemielehrkräfte ab. Ähnliche Gesetze liegen in Österreich vor. Das
neue Chemikalienrecht in der Schweiz gilt per Bundesratsbeschluss vom 18. Mai
2005 und ist seit dem 1. August 2005 in Kraft. Grundlage sind das neue Chemikaliengesetz,
die Chemikalienverordnung und weitere Richtlinien. Die bisherigen Giftklassen
und die Kennzeichnung mit Giftbändern werden mit der Neuregelung aufgehoben.
Über die schweizer Gesetze kann man sich im Internet beim >
Bundesamt für Gesundheit (CH) (Internet)
informieren. Durch diese Anpassung der Schweiz liegt nun in Europa ein relativ
einheitliches Chemikalienrecht vor.
AGW (Arbeitsplatzgrenzwert)
Mit dem Inkrafttreten der neuen Gefahrstoffverordnung 2005
in Deutschland wurden die alten Bezeichnungen MAK(Maximale
Arbeitsplatz-Konzentration) und BAT (Biologischer Arbeitsstoff-Toleranzwert)
aufgegeben. Bis zur vollständigen Umsetzung der Neuerungen können diese Werte
jedoch weiter verwendet werden. Dies gilt vor allem dann, wenn noch keine neuen
Daten für einen Stoff vorliegen. Die neuen Bezeichnungen lautenArbeitsplatzgrenzwert (AGW)
und Biologischer Grenzwert (BGW). Bei Einhaltung des Grenzwertes ist
eine akute oder chronische Schädigung der Gesundheit am Arbeitsplatz bei einer
zeitlich durchschnittlichen Konzentration des Stoffes in der Luft nicht zu
erwarten. Dabei werden Zusätze verwendet, beispielsweise E (einatembare
Fraktion) oder A (alveolengängige Fraktion, d.h. der Anteil, der in die
Lungenbläschen auch tatsächlich aufgenommen wird). Es erscheint sinnvoll, bei
Feststoffen die Angaben in mg/m3 anzugeben, bei Flüssigkeiten und Gasen in
ml/m3. Liegen keine neuen Werte vor, dann dient der MAK-Wert noch als Basis.
Wenn nicht anders angegeben, gilt der Wert für die einatembare Fraktion (E). In
Deutschland werden die neuen Grenzwerte durch das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales festgelegt. Die Veröffentlichung erfolgt in der Technischen Regel
für Gefahrstoffe 900 (TRGS 900 in Klammer angegeben) im Bundesarbeitsblatt der
>
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (baua) (Internet). Der EG-Arbeitsplatzgrenzwert
(binding limit value - BLV) ist als Mindeststandard für alle Mitgliedsstaaten
verbindlich. Der Empfehlungswert der Unfallversicherungsträger (EW-UVT) stellt
einen weiteren Grenzwert dar. Bei krebserzeugenden Arbeitsstoffen wird
kein Arbeitsplatzgrenzwert angegeben, da diese Stoffe gar nicht frei werden
dürfen. Vereinzelt liegen dafür aber noch die veralteten MAK-Werte vor.
Das GHS (Internet >
Globally harmonised system)
der Vereinten Nationen zur Kennzeichnung und Einstufung von Chemikalien
ermöglicht eine weltweite Kommunikation. Dieses System verursacht eine
erhebliche Änderung bei der Gefahrstoffkennzeichnung (gültig ab dem 20.1.2009).
So entfallen die alten Gefahrensymbole und RS-Sätze zugunsten der
GHS-Piktogramme und der H-Sätze (Hazard Statements) und der P-Sätze
(Precautionary Statements). Die Sätze erhalten dreistellige Nummern, die Ziffer
1 wird zur Vermeidung von Verwechslungen mit der 7 nicht verwendet. Die >
GHS-Piktogramme (Internet)
ersetzen die bisherigen quadratischen Gefahrensymbole auf orangefarbenem Grund.
Die Piktogramme sind aus dem rot umrandeten Diamanten mit weißem Hintergund
aufgebaut. Das darin enthaltene, schwarze Symbol orientiert sich an den
bisherigen Symbolen. Drei neue Motive kommen hinzu: Die Gasflasche für unter
Druck aufbewahrte, verdichtete oder tiefkühle Gase, das Ausrufezeichen und das
Piktogramm für die Gesundheitsgefahr. Das Kreuz-Symbol für gesundheitsschädlich
(Xn) und reizend (Xi) entfällt, da die Einstufung für die Giftigkeit eines
Stoffes nach anderen Kriterien erfolgt. Bis zum 1.12.2010 (bzw. bis Ende 2012
für Lagerbestände) gilt eine Übergangsregelung (für Gemische bis zum 1. Juni
2015), solange dürfen noch die alten Kennzeichnungen verwendet werden.
Giftigkeit eines Stoffes nach anderen Kriterien erfolgt. Bis zum 1.12.2010 (bzw. bis Ende 2012 für Lagerbestände) gilt eine Übergangsregelung (für Gemische bis zum 1. Juni 2015), solange dürfen noch die alten Kennzeichnungen verwendet werden.
GHS-
Pikto-
gramm
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Symbol
|
explodierende
Bombe
|
Flamme
|
Flamme
über Kreis
|
Gasflasche
|
Ätzwirkung
|
Totenkopf
mit Knochen
|
Ausrufe-
zeichen
|
Gesundheits-
gefahr
|
Umwelt
|
Nummer
|
GHS 01
|
GHS 02
|
GHS 03
|
GHS 04
|
GHS 05 *)
|
GHS 06 *)
|
GHS 07 *)
|
GHS 08 *)
|
GHS 09
|
altes
Gefahren-
symbol
|
|
|
|
-
|
|
|
|
-
|
|
Teil 1: Physikalische Gefahren (GHS 01-05)
Teil 2: Gesundheitsgefahren (GHS 05-08)
Teil 3: Umweltgefahren (GHS 09)
*) Hier findet sich keine direkte Entsprechung mit den alten Gefahrensymbolen, da die Zuordnung anders eingestuft wird (vgl. z.B. Gefahrenklasse akute Toxizität). Die CMR-Stoffe fallen unter GHS 08.
Teil 1: Physikalische Gefahren (GHS 01-05)
Teil 2: Gesundheitsgefahren (GHS 05-08)
Teil 3: Umweltgefahren (GHS 09)
*) Hier findet sich keine direkte Entsprechung mit den alten
Gefahrensymbolen, da die Zuordnung anders eingestuft wird (vgl. z.B.
Gefahrenklasse
akute
Toxizität). Die CMR-Stoffe fallen unter GHS 08.
Für die Kennzeichnung von bisherigen Chemikalienflaschen im
Schullabor wird empfohlen, die Umstellung ab sofort vorzunehmen. Da die
Umstellung bis 2015 andauert und zahlreiche Lagerbestände noch vorliegen, wird
man die
alten
Symbole weiterhin noch erläutern müssen. Zur Umwandlung stellt
die Berufsgenossenschaft Chemie einen >
GHS-Konverter (im
Internet) zur Verfügung.
CAS-Nummer
Bisher hat auch die CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service,
Name der Gesellschaft mit Sitz in Columbus Ohio/USA) zu einer Klassifizierung
von Chemikalien beigetragen. Die Nummer besteht aus drei Zahlen, die letzte der
Zahlen ist eine Prüfziffer, so ist jede Chemikalie eindeutig klassifiziert. Die
EG-Nummer ist eine Registriernummer des "European Inventory of Existing
Chemical Substances".
Chemikalien-Datenbanken
Von Bedeutung sind Datenbanken, die ausführliche
Informationen über Chemikalien beinhalten, beispielsweise die hier
vorliegende
Chemikaliendatenbank,
aber auch
das deutsche Gefahrinformationssystem der gewerblichen
Berufsgenossenschaften (Internet >
GESTIS),
die International Chemical Safety Cards (Internet >
ICSC),
das Deutsche Gefahrstoff-Informations-System-Schule
(Internet >
d-giss),
der Suchindex für Sicherheitsdatenblätter der
Johannes-Gutenberg Universität Mainz (Internet >
euSDB)
das ChemIDPlus der National Library of Medicine in den USA
(Internet >
ChemIDPlus)
Chemikalien in der Schule
Aufgrund der geltenden Gesetze empfehlen sich beim Aufbau
und der Pflege einer Chemikaliensammlung an einer Schule bestimmte Regelungen.
Hier eine Auswahl:
Die Sicherheitsdatenblätter der Lieferanten müssen gelesen
und archiviert werden.
Die Sicherheitsratschläge der DGUV, sowie die aktuelle RISU
für Schulen müssen vorhanden sein und gelesen werden [>
Lit]. Die Sicherheitsregeln
gelten im Grundsatz auch für den Unterricht in der Schweiz und in Österreich.
Für Experimente, die nicht unter die Kategorie "geringe
Gefährdung" fallen, müssen in Deutschland schriftlich dokumentierte
Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen mit Einzelunterschrift
erstellt werden (>
Erläuterungen).
Es sollte schriftlich geregelt sein, wer Chemikalien
bestellen darf. Jede Schule legt eine verantwortliche Chemikalien-Ansprechperson
fest.
Die Aufbewahrung und die Katalogisierung von
Chemikaliensammlungen erfolgt nach bestimmten Richtlinien (Zugang,
Schränke,
Lüftung, maximale Menge, Datenblätter, Inventarliste der Gefahrstoffe für die
Feuerwehr,
Entsorgung
alter Stoffe).
Chemikalienflaschen müssen
Etikette nach dem
aktuellen Kennzeichnungsrecht enthalten.
Bestimmte Chemikalien dürfen oder sollten an
allgemeinbildenden Schulen gar nicht verwendet werden (Hochschulen
ausgenommen); dazu gehören Chemikalien mit akuter Toxizität der Kategorien 1
und 2 (z.B.
Bromund
Flusssäure) oder
CMR-Stoffe; ozonabbauende Stoffe wie
Tetrachlorkohlenstoff;
sowie
Quecksilber und
dessen Verbindungen (Ausnahme Thermometer mit Quecksilber und
Quecksilbersulfid); Asbest,
Chloroform,
Benzol,
Kalium. Auch auf
Experimente mit
Chlor sollte
man möglichst verzichten. Eine Ausnahme bilden Stoffe in Kleinmengen, die zu
Analysezwecken notwendig sind (z.B. in Reagenzlösungen).
Für die persönliche Sicherheit aller Beteiligten ist zu
sorgen (z.B. Schutzbrille, Handschuhe, Schutzkleidung, Staubschutz,
Gehörschutz, Schutzscheibe).
Hilfsmittel für die Erste Hilfe sind bereitzustellen, z.B.
Feuerlöschdecke, Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Apotheke, Wasseranschluss,
Chemikalienbindemittel, Augenspülung, Abfallbehälter.
Die sicherheitstechnische Einrichtung muss gewährleisten,
dass die Gefahren auf ein Minimum reduziert werden, z.B. Vorhandensein einer
Kapelle/Abzug, Raumlüftung, Rauchverbot, Ess- und Trinkverbot, etc..
Chemikalien müssen sachgerecht entsorgt werden: Die Menge an
Stoffabfällen ist möglichst gering zu halten. Es gilt: Gerade soviel einsetzen,
dass der Effekt aus dem Experiment gerade noch deutlich sichtbar ist. Für die
Schule empfiehlt sich ein
Entsorgungskonzept mit
getrennten Sammelbehältern.
Chemikaliengesetze regeln den Umgang von Chemikalien bei
Privatpersonen. Die Aufbewahrung von Chemikalien bei Heimwerkern oder in
Haushalten sollte an einem sicheren Ort erfolgen, getrennt von Lebensmitteln
und unzulänglich für Kinder aufbewahrt. Die Beschriftung muss den Vorschriften
entsprechen. Bei der Entsorgung sind Maßnahmen zum Schutz der Umwelt zu
treffen. Die Rückgabe erfolgt an entsprechende Entsorgungstellen oder -höfe,
die Gefahrstoffe annehmen.
Stoffe, die mit dem Totenkopf gekennzeichnet sind oder
CMR-Stoffe (carcinogen, mutagen, reprotoxisch) dürfen nicht im frei verfügbaren
Detailhandel verkauft werden. Hier gelten Einschränkungen für den privaten
Erwerb. Die Gesetze sind zum Teil bewusst so formuliert, dass ein Apotheker
oder eine Person mit dem Sachkundeschein einen Freiraum hat und entscheiden
kann, wem sie Chemikalien abgeben will (und darf). Der Verkauf von besonders
gefährlichen Chemikalien an Minderjährige ist nicht erlaubt. Als besonders
gefährlich gelten Chemikalien mit bestimmtem Risiko. Bei bestimmten Stoffen,
die in der Chemikalienverbotsverordnung genannt werden, ist eine Feststellung
der Identität des Abnehmers und die Angabe des Verwendungszweckes notwendig.
Dazu gehören giftige, brandfördernde, leicht entzündbare Stoffe oder Stoffe mit
bestimmtem Gefahrenpotential.
Generell verboten (ohne behördliche Genehmigung) ist der
Erwerb, die Veräußerung oder die Herstellung von
Explosivstoffen (z.B. TNT oder Schwarzpulver),
nicht offiziell erhältlichem Feuerwerk (z.B. selbst gebaute
Feuerwerkskörper),
Betäubungsmitteln (z.B. LSD oder GHB),
chemischen Waffen (z.B. Blausäure oder Phosgen) oder deren
Vorgängerstoffe (sofern diese nicht für einen anderen, erlaubten Zweck
eingesetzt werden)
oder von Stoffen, die im deutschen Grundstoffüberwachungsgesetz
der Kategorie I aufgeführt sind (z.B. Ephedrin oder Lysergsäure)
oder von Stoffen, die im deutschen
Grundstoffüberwachungsgesetz der Kategorie II und III aufgeführt sind und
eine bestimmte Menge überschreiten (z.B. Kaliumpermanganat oder Essigsäureanhydrid).
Das Grundstoffüberwachungsgesetz dient dazu, den Handel mit
Grundstoffen zur Drogenherstellung zu beschränken.
Ausnahmen: An zuverlässige Personen, die in erlaubter Weise
mit Chemikalien arbeiten (beispielsweise im Rahmen ihres Berufs und dies dem
Abgeber bekannt ist), dürfen auch Gifte oder CMR-Stoffe abgegeben werden (der
Abnehmer darf sie aber nicht verkaufen oder weitergeben - auch nicht an
Schüler). Eine Chemie-Lehrkraft benötigt keinen Sachkundeschein, wenn
Chemikalien - beispielsweise für die Schule - einkauft werden. Sie arbeitet mit
Chemikalien in erlaubter Weise für die berufliche Verwendung, dies gilt daher
auch für die Unterrichtsvorbereitung im privaten Bereich, da Lehrer generell
einen Teil ihrer Arbeit zuhause erledigen. In der Regel ist es notwendig, dass ein
Nachweis der Schule (oder des Betriebs mit einer Verwendungserklärung)
vorgelegt wird. Nach der deutschen Chemikalienverbotsverordnung gibt es noch
eine Ausnahmeregelung, auf die man sich als Schule berufen kann: An öffentliche
oder anerkannte Institutionen dürfen die dort aufgeführten Chemikalien für
"Forschungs-, wissenschaftliche Lehr- und Ausbildungszwecke sowie
Analysenzwecke in den dafür erforderlichen Mengen" abgegeben werden.
Allgemeine Laborrichtlinien beim
Umgang mit Chemikalien
Chemisches Experimentieren ist nicht verboten, solange man
sich an die gesetzlichen Bestimmungen hält und die Sicherheitsvorschriften
eingehalten werden. Beim Betreiben eines Labors gelten bestimmte Bestimmungen,
diese können als genereller Leitfaden für das Experimenten dienen:
Experimente nur im kleinen Maßstab durchführen.
Für Arbeitssicherheit sorgen (je nach Situation):
Schutzbrille, Schutzhandschuhe resistent gegen Chemikalien, Arbeitsbekleidung
und stabiles Schuhwerk, Atemschutz, Staubschutz, Feuerlöscher,
Brandschutzdecke, feuersichere Unterlage, Wasseranschluss und Becken, Abzug
(Tisch, Kapelle, Raum), Augenspülflasche, Notdusche, Pipettiersysteme,
Chemikalienbindemittel, Sand, selbstverlöschender Mülleimer aus Metall,
Entsorgungsbehälter, Erste-Hilfe-Ausrüstung, Telefon vorhanden. Eine zweite
Person sollte ständig in der Nähe sein!
Für ausreichende Lüftung sorgen (Explosionsgefahr beim
Verteilen entzündbarer Dämpfe oder Gase, Vergiftungsgefahr).
Brennbare Materialien im Raum total reduzieren (keine
Vorhänge, keine Holzregale oder Möbel, kein Teppichboden).
Vor der Durchführung eines Experiments muss man sich mit der
gesamten Sicherheitsproblematik und mit möglichen Reaktionen vertraut machen.
Vorgehensweise: Experiment planen > Sicherheitsanalyse > Stoffe besorgen
> Experimentieren > Verbrauch der gesamten Menge oder fachgemäße
Entsorgung > keine Reste stehen lassen!
Chemikalienflaschen dürfen niemals offen herumstehen, sie
werden nach jeder Entnahme sofort verschlossen und versorgt.
Verboten, nur mit behördlicher Genehmigung: Erwerb,
Herstellung, Besitz und Veräußerung von Explosivstoffen, Feuerwerk, chemischen
Waffen, Drogen und Drogen-Grundstoffen der Kategorie I, ozonzerstörenden oder
radioaktiven Stoffen.
Abgabebeschränkungen: Gifte und CMR-Stoffe,
Drogengrundstoffe der Kategorien II und III (Mengenbeschränkung), bestimmte
oxidierend wirkende Stoffe (Erklärung notwendig, Versandverbot).
Ein Labor kann auch ohne Lagerbestände betrieben werden.
Eine Lagerung macht nur für häufig eingesetzte Stoffe Sinn.
Chemikalien sicher aufbewahren: Unter Verschluss im
abschließbaren Stahlschrank (Pulverlackbeschichtung innen und außen, keine
Holzschränke), möglichst abgetrennt vom Experimentierraum, korrekte
Beschriftung der Flaschen nach GHS, keine Lebensmittelbehälter. Relativ dicht
sind Schraubflaschen aus Duranglas mit Schraubverschlüssen, die mit Teflon
beschichtet sind (roter Verschluss der Firma Schott). Steilbrustflaschen oder
Säurekappenflaschen eignen sich nur, wenn ein kontinuierlich laufendes
Abzugssystem am Schrank vorhanden ist.
Bestimmte Chemikalien nicht zusammen lagern: Säuren und
Laugen abtrennen (Kunststoffschrank mit Glaswanne als Unterlage), leicht
entzündbare Stoffe an einem gut belüfteten Ort aufbewahren, oxidierend wirkende
Stoffe nicht mit Metallen oder Reduktionsmitteln zusammen aufbewahren,
wassergefährdende Stoffe in Wanne als Unterlage.
Bestimmte Chemikalien haben ein erhöhtes Lagerrisiko, diese
können bei längerer Lagerung eine Gefahr darstellen. Dazu gehören stark
oxidierend wirkende Flüssigkeiten (rauchende Salpetersäure, konzentrierte
Wasserstoffperoxidlösungen), extrem entzündbare Flüssigkeiten und Gase (z.B.
Diethylether), Lösungen mit leicht frei werdenden, korrosiv wirkenden Gasen
(rauchende Salzsäure), stark toxische Stoffe oder Alkalimetalle.
Weitergeben von Chemikalien
Aufgrund der deutschen Chemikalienverbotsordnung dürfen nur
volljährige und zuverlässige Personen mit dem Nachweis einer Sachkunde Gifte
und bestimmte gefährliche Stoffe weitergeben oder verkaufen. Eine ähnliche
Regelung findet sich in der Schweiz. Die Sachkunde kann entweder durch einen
Kurs erworben werden (auch innerhalb eines Studiums) oder sie gilt aufgrund des
Berufs, beispielsweise bei einem Apotheker. In Österreich erwirbt man im Rahmen
eines Chemiestudiums (auch im Lehramtsstudium) automatisch die Sachkunde. In
der Schweiz dürfen nur Personen mit besonderer und vom Bundesamt für Gesundheit
(BAG) anerkannter Sachkenntnis Gifte verkaufen (gültig ab 31.7.2007). Das BAG
führt eine Liste der anerkannten Ausbildungen. Bei entsprechender
Berufserfahrung kann die Sachkenntnis vom BAG bestätigt werden. Die
Sachkenntnis wird auch durch einen Kurs oder eine entsprechende Weiterbildung
erworben.
Das private Herstellen und Besitzen von Explosivstoffen (und
Feuerwerk) ohne gesetzliche Erlaubnis ist verboten. Die Arbeitsverfahren zur
Herstellung sind mit erheblichen Risiken verbunden, es kann eine vorzeitige
Explosion auftreten oder toxische Produkte können entstehen. Für eine Synthese
sind spezielle und detaillierte Arbeitsanleitungen, gut ausgestattete Labors
mit den entsprechenden Sicherheitsanlagen und oft zusätzliche Stoffe notwendig,
die in den allgemeinen Darstellungen der Lehrwerke und auch in dieser Datenbank
nicht zu finden sind. Der private Umgang mit Explosivstoffen wird in
Deutschland durch das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe geregelt. In
einem Anhang sind diejenigen Stoffe aufgeführt, die darunter fallen. In
Österreich wird das Schieß- und Sprengmittelgesetz und das Pyrotechnikgesetz
unterschieden. Die Schweiz definiert Sprengmittel als solche Stoffe, die für
Sprengzwecke hergestellt werden und dafür geeignet sind. Käufliche
Feuerwerkskörper werden in Kategorien unterteilt. Die deutsche, Erste
Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) orientiert sich an der EU. Die
Abgabe von Feuerwerkskörpern an Privatpersonen ist in Deutschland eher streng
ausgelegt. Die neue Sprengverordnung der Schweiz und das Pyrotechnikgesetz von
Österreich (beide 2010) orientieren sich weitgehend an der EU und sind etwas
offener. Unterschiede gibt es in den deutschsprachigen Ländern vor allem bei
Kategorie 3:
Feuerwerkskörper der Kategorie 1 stellen nur eine sehr
geringe Gefahr dar und erzeugen einen zu vernachlässigenden Lärmpegel. Sie
haben eine Satzgewicht von bis zu 3g und dürfen an geschäftsfähige Personen
(über 12 Jahren) abgegeben und ganzjährig gezündet werden, gegebenfalls nur im
Freien, manche auch in der Wohnung.
Bei der Kategorie 2 handelt es sich um Feuerwerkskörper, die
nur eine geringe Gefahr darstellen und einen relativ geringen Lärmpegel
erzeugen. Diese sind nur im Freien erlaubt. Das Mindesalter zum Erwerb beträgt
in der Schweiz und in Österreich 16 Jahre, in Deutschland 18 Jahre. In
Deutschland ist das Satzgewicht bei frei erhältlichen Raketen auf 20g begrenzt,
in Österreich auf 50g. Bei Batteriefeuerwerken sind in Deutschland auch höhere
Satzgewichte von bis zu 200g für die gesamte Batterie möglich.
Feuerwerkskörper der Kategorie 3 stellen eine mittelgroße
Gefahr dar. Sie sind nur im Freien unter Einhaltung bestimmter
Sicherheitsabstände zugelassen. In der Schweiz dürfen diese Feuerwerkskörper
von Personen über 18 Jahre erworben werden. In Österreich ist für den Erwerb
der Nachweis von Sachkunde mit behördlicher Bewilligung Bedingung. In
Deutschland dürfen nur Pyrotechniker dieses Feuerwerk erwerben.
Feuerwerkskörper der Kategorie 4 stellen eine große Gefahr
dar. Sie dürfen in allen drei Ländern nur von Personen mit entsprechender
Fachkenntnis und mit Erwerbnisschein erworben und gezündet werden.
Die Erlaubnis zum Zünden von Feuerwerk ist beschränkt auf
bestimmte Zeiten, in Österreich und Deutschland an Silvester und Neujahr, in
der Schweiz zusätzlich noch zum 1. August. Dort gibt es von Kanton zu Kanton
noch unterschiedliche Regelungen zum Abschuss von Feuerwerk unter dem Jahr.
Experimente mit Sprengstoffen an Schulen
Für Lehrkräfte der allgemein- und berufsbildenden Schulen
ist der Umgang mit Explosivstoffen eingeschränkt. Nach der deutschen 1.
Sprengverordnung gibt es eine Ausnahmebestimmung (Sprengverordnung § 5 Absatz
3) für das Sprengstoffgesetz, dass dieses nicht anzuwenden ist auf
"das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den
Erwerb, das Überlassen und das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen
bis zu einer Gesamtmenge von 100g durch allgemein- oder berufsbildende Schulen,
soweit dies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist."
Für Hochschulen und Fachhochschulen gilt die Ausnahme
für "den Umgang mit, den Erwerb, das Überlassen von
explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100g und, soweit
sie Forschungszwecken dienen, bis zu einer Gesamtmenge von 3kg..."
Konkret bedeutet dies, dass Explosivstoffe an Hochschulen im
Rahmen der gesetzlichen Grenzen hergestellt werden dürfen, an allgemein- oder
berufsbildenden Schulen jedoch nicht. Der "Umgang" von
Explosivstoffen umfasst nämlich nach dem Sprengstoffgesetz § 3, Absatz 2,1 auch
das "Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren,
usw...".
Allerdings ist zu bemerken, dass sich Experimente zur
Herstellung von explosionsfähigen Stoffen oder Gemischen in fast jedem
Experimentierbuch zum Unterricht finden. Dies betrifft beispielsweise das
Mischen geringer Mengen oxidierend wirkender Stoffe mit brennbaren
Stoffen. Nach der RISU 2003 können bei "unterrichtsrelevanten
Reaktionen, bei denen explosionsgefährliche Stoffe" in kleinen Mengen
anfallen, Experimente durchgeführt werden (RISU 2003, I - 4.3). Derartige
Versuche sind grundsätzlich nur als Lehrerversuch gestattet. Im Zweifelsfall
oder bei Unsicherheit wird empfohlen, auf entsprechendes Filmmaterial
zurückzugreifen.
Nach dem schweizer Bundesgesetz über explosionsgefährliche
Stoffe (Art. 5,2) gelten "explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate,
die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden",
nicht als Sprengstoffe. So wäre nach dieser Definition Pikrinsäure als
Farbstoff für die Mikroskopie oder zum Textilfärben kein Sprengstoff. Nach Art.
16 ("Besondere Fälle") kann "der Bundesrat den Verkehr mit
Sprengmitteln erleichtern und bei geringen Mengen von der Bewilligungspflicht
befreien, wenn sie Zwecken der Wissenschaft, Forschung oder Ausbildung im
Inland dienen."
Einige Eigenschaften von Chemikalien wurden vom Autor in
eigener experimenteller Erfahrung ermittelt, bei anderen wurde die Literatur zu
Rate gezogen. Die aufgelisteten Lehrwerke stellen eine Auswahl der verwendeten
Literatur- und Datenquellen dar. Die neuen Einstufungen nach dem EU-Recht
erfolgten nach den jeweils genannten Verordnungen und Gesetzen, bzw.
Internetquellen. (siehe auch
Quellen zum Periodensystem)
Bücher, Zeitschriften
Beyer/Walter (1984): Lehrbuch der organischen Chemie,
Stuttgart
Binder, H. (1999): Lexikon der chemischen Elemente,
Stuttgart
Boeck/Keune/Filbry (1978): Chemische Schulexperimente alle
Bände, Thun/Frankfurt
Bugge (1955): Das Buch der großen Chemiker, Weinheim
CRC Handbook of Chemistry and Physics (div. Jahrgänge)
Daunderer, Max (1987 und 2000): Klinische Toxikologie, Heidelberg
Deutsche Forschungsgemeinschaft DFG: Toxikologisch-arbeitsmedizinische
Begründungen von MAK-Werten
DGUV (Hg. 2008): Sicheres Arbeiten in Laboratorien, Grundlagen und
Handlungshilfen, BerlinFachlexikon abc Chemie (1987), Thun/Frankfurt
Glöckner/Jansen/Weissenhorn (div. Jahrgänge): Handbuch der
experimentellen Chemie, Sekundarbereich II, Köln
Hatton, D. und Leach, V., et al. (1979): Collagen breakdown
and ammonia inhalation; Arch. Environ. Health 34 (2), 83-87
Hollemann/Wiberg (2007): Lehrbuch der Anorganischen Chemie, Berlin/New York
Jander/Blasius (1985): Lehrbuch der analytischen und
präparativen anorganischen Chemie, Stuttgart
Kantonales Labor Zürich (2013): Sicherer Umgang mit Chemikalien in
Naturwissenschaft und Technik, Zürich
Kremer/Bannwarth (2009): Einführung in die Laborpraxis, Berlin/Heidelberg
Meyendorf, G. (1975): Laborgeräte und Chemikalien, Köln
Mutschler (2008): Arzneimittelwirkungen, Stuttgart
Priesner (1998): Alchemie, München
Römpp Chemielexikon (verschiedene Auflagen), Stuttgart/New
York
Vollhardt/Schore (2007): Organische Chemie, Weinheim
Wilmes, A. (verschiedene Auflagen): Textbuch Chemische Substanzen,
Frankfurt/Thun
Internet
Lesenswert: Schulrelevante Gesetze und Richtlinien in Deutschland
Merck, Herstellerangaben von Chemikalien, gefunden
über
euSDB
Deutsches Gefahrinformationssystem der gewerblichen
Berufsgenossenschaften (
GESTIS)
DGUV (Deutsche gesetzliche Unfallversicherung): Regel -
Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen, BG/GUV-SR 2003, Berlin 2010,
erhältlich bei:
publikationen.dguv.de
International Chemical Safety Cards (
ICSC)
Deutsches Gefahrstoff-Informations-System-Schule (
d-giss)
Suchindex für Sicherheitsdatenblätter der Johannes-Gutenberg
Universität Mainz (
euSDB)